Keine Bindung an Beschlüsse nach § 40a JN, die in einem (nicht streitähnlichen) Verfahren außer Streitsachen in limine litis ergangen sind
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 2162 Wörter
- Seiten 602 -604
- https://doi.org/10.33196/jbl201809060201
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Grundsätzlich entfaltet ein Beschluss über die anzuwendende Verfahrensart, wenn er rechtskräftig geworden ist, bindende Wirkung. Ausgenommen von der Bindungswirkung sind jedoch Beschlüsse, die a limine im Zivilprozess oder in einem dem Zivilprozess angenäherten Außerstreitverfahren ergangen sind. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten (Antragsgegner) ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt. Der Verfahrensgegner kann nach Zustellung der Klage bzw des Antrags die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtswegs erheben, worüber das Erstgericht ohne Bindung an den vorangehenden Beschluss nach § 40a JN entscheiden kann. Im Außerstreitverfahren ist hingegen mit Ausnahme der erwähnten streitähnlichen Verfahren der a limine gefasste Beschluss für sämtliche Verfahrensparteien anfechtbar, weil in diesen Verfahren keine Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das Vorbringen des Antragstellers gilt und der Beschluss auch das den Beschluss fassende Gericht selbst gemäß § 40 AußStrG bindet.
§ 56 Abs 1 AußStrG derogiert nicht § 40a JN. Der gemäß § 40a JN als Klage zu behandelnde Antrag kann bei falscher Verfahrensart unter Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Verfahrens nur dann zurückgewiesen werden, wenn das angerufene Gericht unter Zugrundelegung der richtigen Verfahrensart unzuständig ist.
Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt oder erlangt es sonst Kenntnis davon, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
- § 183 AußStrG
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