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Vindikationslegat nach EuErbVO anzuerkennen, auch wenn der Rechtsordnung des anerkennenden Mitgliedsstaats unbekannt

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Art 1 Abs 2 lit k und l sowie Art 31 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art 22 Abs 1 EuErbVO gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

  • Art 1 Abs 2 lit k EuErbVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 581
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • EuGH, 12.10.2017, C-218/16, (Kubicka/Bac)
  • Art 31 EuErbVO
  • Arbeitsrecht

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