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Juristische Blätter

Heft 3, März 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 151, Aufsatz

Koziol, Helmut

Grundfragen der Haftung von Eisenbahnunternehmern, insbesondere bei Unfällen durch mangelhafte Waggons

Es wurde schon wiederholt beklagt, dass es unmöglich sei, mittels teleologischer Interpretation des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) stets vollständig widerspruchsfreie Lösungen zu finden. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Problematik der strengen Haftung für stehende, abrollende und abgeschleppte Kraftfahrzeuge sowie für Anhänger. Bei Eisenbahnen treten entsprechende Haftungsprobleme insbesondere dann auf, wenn Unfälle durch Eisenbahnwagen verursacht werden. Die nähere Auseinandersetzung mit diesem Bereich und die Versuche, ein möglichst widerspruchsfreies Gesamtsystem zu entwickeln, decken die grundsätzliche Unterschiedlichkeit der gesetzlichen Konzepte einer strengen Haftung für Kraftfahrzeuge einerseits und für Eisenbahnen andererseits auf und lassen Ansatzpunkte für konsistente Lösungen erkennen.

S. 152 - 167, Aufsatz

Arnold, Stefan/​Schwarzenegger, Peter

Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015

Der folgende Beitrag analysiert die erbrechtliche Position von Kindeskindern im reformierten Erbrecht des ABGB. Kindeskinder spielen im Erbrecht eine bedeutende Rolle, wenn die Kinder des Verstorbenen wegfallen. Dazu kommt es, wenn die Kinder vorverstorben, erbunwürdig oder enterbt sind, aber auch bei Verzicht und Ausschlagung. Kindeskinder können in diesen Fällen etwa als Repräsentanten gesetzliche Erben werden oder auch einen Pflichtteil erhalten. Welche Position den Kindeskindern jeweils zukommt, hängt indes von vielen Parametern ab – insbesondere davon, ob und welche letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen sind. Das reformierte Erbrecht führt nur einen Teil aller denkbaren Konstellationen explizit einer Lösung zu. Darüber hinaus weisen seine Regelungen Wertungswidersprüche auf. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Beitrag für alle praktisch relevanten Konstellationen konsistente Lösungsvorschläge.

S. 168 - 173, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in § 188 Abs 2 ABGB

Abweisung eines zulässigen Parteiantrags auf Aufhebung der Wortfolge „sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist“ in § 188 Abs 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 15/2013.

Die Bestimmung über die beschränkte Antragslegitimation Dritter im Verfahren zur Regelung der dem Kindeswohl dienenden persönlichen Kontakte eines minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten verstößt angesichts der maßgeblichen Rsp des EGMR nicht gegen das Recht des angeblichen leiblichen Vaters auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Gesetzgeber hat den im Hinblick auf die Frage der Einräumung eines Rechts des behaupteten biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft in Fällen rechtlicher Vaterschaft auf Grund der Ehe der Eltern gegebenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die angefochtene Wortfolge verstößt auch nicht gegen Art 24 Abs 3 GRC bzw gegen Art 2 Abs 1 BVG über die Rechte von Kindern.

S. 173 - 176, Rechtsprechung

Aufteilung von Erträgen aus Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen; Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen bei der Aufteilung

Ohne weiteres Zutun während der ehelichen Gemeinschaft als Zivilfrüchte von in die Ehe eingebrachten, während dieser geschenkten oder geerbten Sparbüchern oder zu etwa bloß „stehengelassenen“ Bausparverträgen angewachsene Zinsen (die überwiegend nur dem Wert-/Kaufkraftverlust dieses Vermögens entgegenwirken) sind nicht Teil der Aufteilungsmasse, weil sie nicht auf einem während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten Beitrag beruhen.

Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden.

Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute.

Werden rückständige Unterhaltsforderungen für einen Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert im Regelfall die (Nach-)Zahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, weil sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden.

S. 176 - 180, Rechtsprechung

Wucher: Gesamt-, nicht bloß Teilnichtigkeit

Wucher macht den ganzen Vertrag nichtig, nicht bloß dessen verbotenen Teil. Lediglich in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen normiert § 7 Abs 2 WuchG eine bloße Teilnichtigkeit.

§ 877 ABGB gilt für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind.

Begehrt der Kläger bloße Anpassung des Vertrags auf das angemessene Entgelt (iS einer bloßen Teilnichtigkeit), obwohl der Tatbestand des Wuchers den ganzen Vertrag nichtig machen würde, ist das Klagebegehren unschlüssig.

S. 180 - 182, Rechtsprechung

Sicherstellungsanspruch und Rücktrittsrecht gemäß § 1170b ABGB bei mangelhafter Leistung

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser – ganz wie im Anwendungsbereich des § 1168 ABGB – auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf § 1168 Abs 2 ABGB ein entsprechend der Regelungen des Abs 1 leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags durch den Besteller, die die Beklagte allein noch zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht, verbleibt daher nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.

S. 182 - 190, Rechtsprechung

Kepplinger, Jakob

Anlageberatung: schlüssiger Auskunftsvertrag in Vertriebskette; Verjährung bei Beschwichtigungsversuchen des Anlageberaters

Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft auch den Anlagevermittler.

Rechtfertigen die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen – etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will –, so wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen.

Die Beurteilung, wer Vertragspartner des Auskunftsvertrags wird, folgt dabei objektiven Kriterien, wenn auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts. Daher ist es nicht der Willkür des Vertragspartners überlassen, wen von mehreren Erfüllungsgehilfen in einer Vertriebskette der Vertragspartner in Anspruch nehmen kann.

Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen: Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann.

Erweckt ein Berater den unrichtigen Eindruck, eine Anlage sei gleich sicher wie ein Sparbuch, und veranlasste dies zu einer Entscheidung für diese Anlage, begründet das erst das – bei Sparbüchern nicht vorhandene – Risiko eines Schadens durch Kursmanipulationen.

S. 190 - 192, Rechtsprechung

Einmaligkeitswirkung eines negativen Versäumungsurteils (Rechtsprechungsänderung)

Auch einem negativen Versäumungsurteil kommt Einmaligkeitswirkung zu (Ablehnung von OGH 3 Ob 219/11v = JBl 2012, 464). § 411 ZPO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Urteilsarten, sodass allen Urteilen Rechtskraftwirkung und damit Einmaligkeitswirkung zukommt.

S. 192 - 196, Rechtsprechung

Zwangsweise Durchsetzung des Auftrags zur Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation im Obsorgeverfahren

Der Auftrag zur Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation iS des § 107 Abs 3 Z 3 AußStrG ist grundsätzlich vollstreckbar. Enthält die Anordnung keinen Hinweis, dass das Erstgespräch von den Eltern gemeinsam bei derselben Person oder Institution zu führen ist, kann sich jeder Elternteil eine eigene geeignete Stelle für ein Einzelgespräch aussuchen. Dem steht nicht entgegen, dass die Mediation selbst naturgemäß bei derselben Institution oder Person stattfinden muss und dass auch die Erziehungsberatung beider Elternteile in der Regel zweckmäßigerweise bei derselben Institution oder Person durchgeführt werden soll.

Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Anordnung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt und so klar und eindeutig formuliert ist, dass ihrer zwangsweisen Durchsetzung kein Hindernis entgegensteht. Wenngleich in § 110 Abs 2 S 1 AußStrG ein ausdrücklicher Ausschluss der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung angeordnet ist, ist die Anforderung an die Bestimmtheit des Titels nach den Grundsätzen der EO zu beurteilen.

S. 196 - 201, Rechtsprechung

Bankgeheimnis gegenüber dem Gerichtskommissär und Abhandlungsgericht / Erfordernisse des Antrags eines Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rsp, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird (Ablehnung von OGH 18.04.2007, 7 Ob 292/06a).

§ 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden (Ablehnung von OGH 16.04.2009, 6 Ob 287/08m).

Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags.

Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt.

Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“).

Entscheidungen iS des § 7a Abs 1 GKG und solche über „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen.

S. 201 - 202, Rechtsprechung

Beschränkter Zweck des Ausfolgungsverfahrens nach § 150 AußStrG idF vor dem ErbRÄG 2015

Der Ausfolgungsbeschluss nach § 150 AußStrG 2005 idF vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 87/2015) hat keinen konstitutiven Charakter. Eine nach fremdem (hier: deutschem) Recht ipso iure eintretende Rechtsnachfolge ist daher auch ohne solchen Beschluss als wirksam anzusehen. Das Ausfolgungsverfahren hatte daher, soweit es die Anerkennung des ausländischen Aktes über die Erbenstellung betraf, weiterhin nur fakultativen Charakter. Aus § 150 AußStrG idF vor dem ErbRÄG 2015 ließ sich auch nicht ableiten, dass eine nach dem anwendbaren Recht ipso iure eintretende Rechtsnachfolge nur durch einen Ausfolgungsbeschluss nachgewiesen werden konnte.

Der auf die Anerkennung eines ausländischen Aktes über das Erbrecht beschränkte Zweck des Ausfolgungsverfahrens schließt es – wie schon nach altem Recht– aus, im Rahmen dieses Verfahrens auch nur vorfrageweise über die Zugehörigkeit bestimmter Sachen oder Rechte zur Verlassenschaft zu entscheiden. Vielmehr ist der Ausfolgungsbeschluss bei einem aktenkundigen Streit über diese Frage so zu fassen, dass er ihn nicht präjudiziert (hier: Formulierung, wonach den Erben der – nicht näher bestimmte – „Anteil“ des Verstorbenen an Konten und Depots „ausgefolgt“ wurde, nicht zu beanstanden).

S. 201 - 201, Rechtsprechung

Übertragungsanspruch von Erst- und Nachmieter gemäß § 15c WGG

Ein Nachmieter kann einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nur nach § 15c lit a Z 2 iVm § 15e Abs 1 lit b WGG stellen, das heißt, wenn er auf eine zumindest eigene 10-jährige Nutzungsdauer verweisen kann. Die Vertragszeiten seiner Vorgänger kann sich der Nachmieter nicht anrechnen lassen.

S. 201 - 201, Rechtsprechung

Haushaltsversicherung: Leistungsfreiheit bei bloß zugezogener (und nicht versperrter) Eingangstür

Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung), beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.

S. 202 - 203, Rechtsprechung

Zu den Voraussetzungen des Erneuerungsantrags

Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag steht auch einem Unternehmen zu und ist nach Erschöpfung aller (sonstigen) innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach (Zustellung) der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzubringen (Art 35 Abs 1 EMRK). Als endgültige innerstaatliche Entscheidung kommt nur eine solche in Betracht, die letztinstanzlich in Folge eines effektiven Rechtsbehelfs und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergeht.

Eine wiederholte, sachlich jedoch gleichgelagerte Antragstellung, mit der immer wieder gerichtliche Entscheidungen veranlasst werden, bewirkt – ungeachtet dessen, dass keine Zurückweisung wegen „res iudicata“ erfolgte – keine Verlängerung der in Art 35 Abs 1 EMRK normierten Frist.

S. 203 - 204, Rechtsprechung

Leitner, Roman/​Lehner, Alexander

Strafbemessung und Strafnachsicht im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen

Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.

Die gänzliche bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße ist in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, nicht möglich. § 6 VbVG sieht eine solche nur für in Tagessätzen bemessene Geldbußen vor.

§ 5 VbVG regelt die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ und ist daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar. Einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße steht aber nichts entgegen.

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