Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Anlageberatung: schlüssiger Auskunftsvertrag in Vertriebskette; Verjährung bei Beschwichtigungsversuchen des Anlageberaters
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 7590 Wörter
- Seiten 182-190
- https://doi.org/10.33196/jbl201703018201
30,00 €
inkl MwStDer Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft auch den Anlagevermittler.
Rechtfertigen die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen – etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will –, so wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen.
Die Beurteilung, wer Vertragspartner des Auskunftsvertrags wird, folgt dabei objektiven Kriterien, wenn auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts. Daher ist es nicht der Willkür des Vertragspartners überlassen, wen von mehreren Erfüllungsgehilfen in einer Vertriebskette der Vertragspartner in Anspruch nehmen kann.
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen: Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann.
Erweckt ein Berater den unrichtigen Eindruck, eine Anlage sei gleich sicher wie ein Sparbuch, und veranlasste dies zu einer Entscheidung für diese Anlage, begründet das erst das – bei Sparbüchern nicht vorhandene – Risiko eines Schadens durch Kursmanipulationen.
- Kepplinger, Jakob
- OLG Innsbruck, 11.02.2015, 4 R 212/14d
- § 1295 ABGB
- JBL 2017, 182
- Öffentliches Recht
- § 1300 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 28.06.2016, 10 Ob 62/15p
- Zivilverfahrensrecht
- § 1313a ABGB
- LG Innsbruck, 02.10.2014, 15 Cg 76/11w
- § 1497 ABGB
- Arbeitsrecht