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Juristische Blätter

Heft 3, März 2017, Band 139

Aufteilung von Erträgen aus Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen; Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen bei der Aufteilung

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Ohne weiteres Zutun während der ehelichen Gemeinschaft als Zivilfrüchte von in die Ehe eingebrachten, während dieser geschenkten oder geerbten Sparbüchern oder zu etwa bloß „stehengelassenen“ Bausparverträgen angewachsene Zinsen (die überwiegend nur dem Wert-/Kaufkraftverlust dieses Vermögens entgegenwirken) sind nicht Teil der Aufteilungsmasse, weil sie nicht auf einem während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten Beitrag beruhen.

Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden.

Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute.

Werden rückständige Unterhaltsforderungen für einen Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert im Regelfall die (Nach-)Zahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, weil sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden.

  • BG Krems an der Donau, 14.10.2015, 10 Fam 33/09t [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.10.2015]
  • § 82 EheG
  • Öffentliches Recht
  • § 83 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 23.11.2016, 1 Ob 188/16b
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 173
  • Arbeitsrecht
  • LG Krems an der Donau, 29.08.2016, 2 R 121/15d

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