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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 81, Aufsatz

Czernich, Dietmar

Der Vorwegverzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs – zugleich ein Beitrag zur Stellung des Schiedsverfahrens im österreichischen Recht

Schiedssprüche unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch den OGH, wenn sie in Österreich ergangen sind. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs können die Parteien bis auf die beiden amtswegig aufzugreifenden Aufhebungsgründe wirksam auf die Einbringung einer Aufhebungsklage beim OGH verzichten. In Österreich ist aber ungeklärt, ob dieser Verzicht auch schon vor Vorliegen des Schiedsspruchs, nämlich bereits in der Schiedsklausel selbst wirksam vereinbart werden kann. § 598 aF ZPO erklärte den Vorwegverzicht auf die Aufhebung des Schiedsspruchs noch für unzulässig. Diese Regelung wurde allerdings im SchiedsRÄG 2006 nicht mehr übernommen. Ob daraus die Zulässigkeit eines Vorwegverzichtes abgeleitet werden kann und wenn ja, in welchen Grenzen, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Hierbei werden auch Grundfragen der Stellung des Schiedsverfahrens im österreichischen Recht behandelt, die sich bei der Beantwortung dieser Frage stellen.

S. 82 - 94, Aufsatz

Raffaseder, Franz

Der „Besondere Rückgriff“ nach § 933b ABGB im Lichte der jüngeren Judikaturentwicklung

Die inhaltliche Ausgestaltung des „Besonderen Rückgriffs“ gemäß § 933b ABGB ist nicht erst seit In-Kraft-Treten der Norm Gegenstand einer wissenschaftlichen Kontroverse. Im Zentrum dieser Debatte stand und steht die Frage, ob der sogenannte Händlerregress dem Gläubiger einen Ersatzanspruch für sämtliche durch die eigene Gewährleistungspflicht verursachte Aufwendungen gewährt bzw ob ein solcher Aufwandersatzanspruch auf Grund der Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-RL unionsrechtlich geboten ist. Aktuelle Entwicklungen in der Judikatur des EuGH geben in diesem Zusammenhang Anlass zu einer erneuten Untersuchung bislang vertretener Ansichten. Der vorliegende Beitrag unterzieht daher die bisher vorgetragenen Lösungsvorschläge einer kritischen Betrachtung und hinterfragt vor diesem neuen Hintergrund die Richtlinienkonformität des österreichischen Rechtsbestandes im Hinblick auf das Rückgriffsrecht.

S. 96 - 101, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 11 und 17 AnerbenG

Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §§ 11 und 17 AnerbenG.

Die angefochtenen – in untrennbarem Zusammenhang stehenden – Bestimmungen betreffend die Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung verstoßen nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Das Ziel der Existenzsicherung des Erbhofes liegt im öffentlichen Interesse. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht von vornherein ungeeignet, das genannte Ziel zu erreichen und die durch Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmspreises nach dem Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ des Anerben bewirkte Eigentumsbeschränkung ist vehältnismäßig.

Die angefochtenen Bestimmungen sind aus diesen Gründen auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich.

Keine Unbestimmtheit der angefochtenen Regelungen: Das Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ ist ein Rechtsbegriff, der im Anerbenrecht seit langem verwendet wird und inhaltlich ohne weiteres fassbar ist.

S. 101 - 105, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Rechtsgemeinschaft von Veräußerer und Erwerber analog §§ 825 ff ABGB bei Veräußerung eines Teils eines unteilbaren Bestandgegenstandes

Wird ein realer Teil eines einheitlichen, unteilbaren Bestandgegenstandes veräußert, stehen Veräußerer und Erwerber in einer analog nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaft.

Die in § 1120 ABGB zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass die Rechtslage des Bestandnehmers durch die Zufälligkeit des Hausverkaufs grundsätzlich nicht verschlechtert werden darf, gilt auch für die aus dem Bestandvertrag sich ergebenden Mitbenützungsrechte an allgemeinen Liegenschaftsteilen. Die Teilkündigung eines solchen Mitbenützungsrechts ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann; sie ist daher mangels ausdrücklicher Gestattung im Vertrag oder spezieller gesetzlicher Kündigungsvorschriften unwirksam.

S. 105 - 108, Rechtsprechung

Haftung des Halters für Schwarzfahrt bei arglistig herausgelocktem Kfz

Aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs 1 und 2 EKHG ergibt sich für Schwarzfahrten insgesamt folgendes Haftungsschema:

(i) der eigenmächtige Schwarzfahrer haftet alleine (§ 6 Abs 1 S 1 EKHG);

(ii) der eigenmächtige Schwarzfahrer, dem vom Halter oder einer mit dessen Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Person die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht wurde, haftet solidarisch mit dem Halter (§ 6 Abs 1 S 2 EKHG);

(iii) der Schwarzfahrer, dem das Fahrzeug überlassen oder der für dessen Betrieb angestellt wurde, haftet nicht nach EKHG, vielmehr bleibt es bei der Haftung des Halters (§ 6 Abs 2 EKHG; der Schwarzfahrer haftet jedoch nach ABGB mit Beweislastumkehr).

Auch arglistig herausgelockte Fahrzeuge gelten als iS des § 6 Abs 2 EKHG „überlassen“; denn diese Bestimmung stellt – bereits dem Wortlaut nach – nicht so sehr auf den (hier fehlerhaften) Willen des Halters, sondern vielmehr auf die bloße Einräumung der tatsächlichen Gewahrsame ab. Dass das Fahrzeug dem Lenker aufgrund einer arglistigen Täuschung über dessen Person überlassen wurde, spielt für die Beurteilung nach § 6 Abs 2 EKHG daher keine Rolle.

S. 108 - 109, Rechtsprechung

Keine Befangenheit wegen Mitgliedschaft von Zeugen und Richter im ÖCV

Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei „zuzurechnende“ Zeugen angehören, im Österreichischen Cartellverband (ÖCV) zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.

Die statutarische Verpflichtung der Mitglieder der im ÖCV zusammengeschlossenen Verbindungen, den anderen Mitgliedern einen „bewussten Vertrauensvorschuss“ entgegenzubringen, ändert daran nichts. Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. In diesem Sinn kann aber von einem Richter auch durchaus erwartet werden, aus Vereinsstatuten ableitbare Verpflichtungen zu Freundschaft und Vertrauen zu anderen Vereinsmitgliedern in der ihnen zukommenden Dimension und Bedeutung zu betrachten und sie daher nicht als Verpflichtung oder auch nur als Rechtfertigung zu betrachten, seine aus dem Gesetz erwachsenden Berufspflichten zu verletzen.

S. 109 - 112, Rechtsprechung

Vollstreckungsnähe und einstweilige Verfügungen nach der EuGVVO

Bei „Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben“, muss es sich um Verfahren handeln, die einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen (hier: begehrte Einstellung eines in Slowenien anhängigen Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Zahlung). Ob ein Verpflichteter unmittelbar den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekutionsführung begehrt oder sein Klagebegehren darauf richtet, den betreibenden Gläubiger zur Abgabe von Willenserklärungen zu verpflichten, die eine Einstellung der Exekution nach sich ziehen, macht für das Kriterium der „Vollstreckungsnähe“ keinen Unterschied. Eine Klagebegehren, das auf Einstellung eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Slowenien) anhängigen Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Zahlung gerichtet ist, fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 5 EuGVVO und verdrängt den allgemeinen Gerichtsstand (hier: aufgrund des Sitzes des Beklagten in Österreich nach Art 2 EuGVVO).

Bei einstweiligen Maßnahmen, die eine unbewegliche Sache betreffen, besteht die – im Rahmen des Art 31 EuGVVO erforderliche – reale Verknüpfung zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet. Dagegen ist die erforderliche reale Verknüpfung nicht gegeben, wenn für die internationale Zuständigkeit an den allgemeinen Gerichtsstand des Gegners der gefährdeten Partei angeknüpft worden ist und sich die (bewegliche oder unbewegliche) Sache, in Ansehung derer die einstweilige Maßnahme getroffen werden soll, im Ausland befindet oder der Gegner der gefährdeten Partei zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Ausland verpflichtet werden soll (hier: angestrebtes Gebot an eine im Inland ansässige Beklagte, mit einem Exekutionsverfahren, das vor einem slowenischen Gericht geführt wird und eine in Slowenien gelegene Liegenschaft betrifft, innezuhalten).

S. 112 - 115, Rechtsprechung

Objektive Grenzen der Rechtskraft bei Aufkündigung ohne Einwendungen

Werden keine Einwendungen erhoben, erwächst der Leistungsbefehl auf Übergabe (Übernahme) des Bestandgegenstands in Rechtskraft und ist Exekutionstitel (§ 1 Z 14 EO). Ob und welche Kündigungsgründe verwirklicht wurden, ist hingegen – jedenfalls vor Erhebung von Einwendungen – nicht Hauptfragenentscheidung des gerichtlichen Leistungsbefehls.

Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis. Der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, ist dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, sofern ihm nicht ohnedies gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragsbeendigung zugestanden wäre.

S. 115 - 119, Rechtsprechung

Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes und überschießende Feststellungen im Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation

Umfang und Reichweite der vom Gericht wahrzunehmenden Pflicht zur amtswegigen Stoffsammlung muss sich entscheidend an Zweck und Ziel des Verfahrens orientieren. In Außerstreitverfahren, die nur auf Parteiantrag eingeleitet werden können, und in denen folglich die Entscheidung ausschließlich im Interesse des Antragstellers zu erlassen ist, wird die Erhebungspflicht des Gerichts im Kern durch den Antrag und die Antragsbehauptungen bestimmt. Subjektive Behauptungspflichten und -lasten bestehen insbesondere, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden ist und sich die Parteien in verschiedenen Rollen mit gegensätzlichen Interessen gegenüberstehen. Dies trifft auch auf das Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation zu.

In einem Zivilprozess wird die Frage, ob überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können, als eine solche der rechtlichen Beurteilung angesehen. Werden einer Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird daher die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Diese Grundsätze finden auch in antragsgebundenen Außerstreitverfahren Anwendung.

Gegenstand der Erbfolge bei Kapitalgesellschaften ist der Gesellschaftsanteil, nicht das Vermögen des Unternehmensträgers (hier: AG). Als Rechtsgeschäfte von Todes wegen, mit denen Gesellschaftsanteile übertragen werden können, kommen die letztwillige Verfügung und die Schenkung auf den Todesfall in Betracht. Die Aktien eines verstorbenen Erblassers fallen in den Nachlass. Das Aktienpaket geht mit der Einantwortung auf den Erben über, das Kapitalgesellschaftsrecht kennt kein Sondererbrecht.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Anonymisierung im RIS-Justiz

Für die Frage, ob bei Veröffentlichung einer Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter Bezeichnung einer Partei mit dem Titel und den Anfangsbuchstaben ihres Namens der Personenbezug der Daten derart ist, dass ein Dritter auf die Identität der Partei schließen kann (vgl § 15 Abs 4 OGHG), kann es nicht auf die subjektive Sicht der Partei ankommen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, weil sie in der Regel Kenntnis von der Entscheidung hat und aufgrund des Gesamtbildes der Entscheidung, der Wiedergabe eines Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens und der bezughabenden Aktenzahl zwangsläufig auf sich schließen kann. Aus denselben Gründen scheiden auch der Verfahrensgegner und sonstige Verfahrensbeteiligte als Maßstab aus, weil ihnen personenbezogene Daten wie Name und Anschrift einer Verfahrenspartei in der Regel schon aus der Verfahrensführung bekannt sind (Schriftsätze, Ladungen, öffentliche mündliche Verhandlung ua). Maßgeblich kann daher nur sein, ob veröffentlichte Daten auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten die Bestimmung der Identität einer Person erlauben. Aus der Verwendung eines Titels wie „Mag.“ („Mag.a“) und des jeweils ersten Buchstabens des Vor- und des Nachnamens einer Verfahrenspartei kann in der Regel jedoch nicht annähernd auf eine konkrete Person geschlossen werden. Das gilt umso mehr, wenn – wie es auch § 15 Abs 4 OGHG entspricht – keine Adresse veröffentlicht wird.

Nicht am Verfahren Beteiligte Dritte können alleine vom Einschreiten eines Rechtsanwalts nicht auf die Person eines Mandanten/einer Mandantin schließen, zumal auch der im RIS angeführte Kanzleisitz eines Rechtsanwalts häufig nicht mit dem Wohnort einer Streitpartei ident ist.

S. 121 - 124, Rechtsprechung

Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers nach Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans

Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs- oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs- oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 S 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten – erforderlichenfalls im Prozessweg – verlangen.

S. 124 - 127, Rechtsprechung

Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen

Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, ein. Dieser Eingriff braucht sehr gute Gründe, um gerechtfertigt zu sein. Diese liegen etwa dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Kunden an der Professionalität und Seriosität des Arbeitnehmers zweifeln sollten oder die Sicherheit durch das Tragen eines dezenteren Kleidungsstücks relevant gesteigert wird (hier: [Einzel-]Weisung an einen im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenker, im Dienst kein rosafarbenes Haarband zu tragen, wobei eine allgemeine Bekleidungsvorschrift bestand, die aber kein Verbot der Verwendung von Haarbändern oder Kopftüchern enthielt). Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter; dieses kann aber durch vorgegebene (allgemeine) Bekleidungsvorschriften (Uniform) ohnehin gewährleistet werden.

S. 127 - 131, Rechtsprechung

Stricker, Martin

Schadensqualifikation des Betrugs bei teilweise fehlendem Bereicherungsvorsatz

Der zur Umschreibung der Relation zwischen dem Vorsatz, einen anderen am Vermögen zu schädigen, und jenem, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 146 StGB), verwendete Begriff der „Stoffgleichheit“ bedeutet bloß, dass die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch die der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt. Nicht erforderlich ist hingegen (auch für die Erfüllung des Grundtatbestands), dass der Vermögensschaden und die angestrebte Bereicherung wertgleich sind, womit der Bereicherungsvorsatz betragsmäßig hinter dem Schädigungsvorsatz zurückbleiben kann.

Es bleibt kein Raum für die Annahme, die Reichweite des Bereicherungsvorsatzes begrenze das Ausmaß des verwirklichten Betrugs.

S. 131 - 132, Rechtsprechung

Fortlaufshemmung der Rechtsmittelfrist

Der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist ist vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Fristverlängerung bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt. Ab dem der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses folgenden Tag läuft der von der Ausführungsfrist des § 285 Abs 1 S 1 StPO verbliebene Rest der Rechtsmittelfrist weiter.

Für die Auffassung, wonach auch in solchen Fällen die – zwar gesetzwidrig, aber wirksam – bis zu einem bestimmten Datum verlängerte Rechtsmittelfrist iS des § 285 Abs 3 S 3 Hs 1 StPO weiter verlängert wird, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

S. 132 - 134, Rechtsprechung

Mindestsicherung, Unionsbürger, Familienangehörige

§ 5 Abs 2 Z 2 Wr MSG 2010 stellt auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit iS der Mindestsicherungsvereinbarung jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.

Die Scheidung der Ehe eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, führt unter den weiteren Voraussetzungen des Art 13 Abs 2 lit a Unionsbürger-RL für dessen Familienangehörige nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat.

Treffen die Voraussetzungen des Weiterbestehens eines Aufenthaltsrechts gem Art 13 Abs 2 lit a Unionsbürger-RL zu, so ist die betreffende Person weiterhin als Person anzusehen, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft zu einem Unionsbürger hat, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen nicht unter den Begriff „deren Angehörige“ iS des § 5 Abs 2 Wr MSG 2010 subsumiert wissen wollte.

S. 134 - 135, Korrespondenz

Helm, Wolfgang

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