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Fortlaufshemmung der Rechtsmittelfrist

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Der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist ist vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Fristverlängerung bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt. Ab dem der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses folgenden Tag läuft der von der Ausführungsfrist des § 285 Abs 1 S 1 StPO verbliebene Rest der Rechtsmittelfrist weiter.

Für die Auffassung, wonach auch in solchen Fällen die – zwar gesetzwidrig, aber wirksam – bis zu einem bestimmten Datum verlängerte Rechtsmittelfrist iS des § 285 Abs 3 S 3 Hs 1 StPO weiter verlängert wird, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

  • § 285 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 285b StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGSt Wien, 27.11.2014, 45 Hv 120/14s
  • OGH, 16.06.2015, 14 Os 36/15y
  • JBL 2016, 131
  • Arbeitsrecht

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