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Keine Befangenheit wegen Mitgliedschaft von Zeugen und Richter im ÖCV

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Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei „zuzurechnende“ Zeugen angehören, im Österreichischen Cartellverband (ÖCV) zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.

Die statutarische Verpflichtung der Mitglieder der im ÖCV zusammengeschlossenen Verbindungen, den anderen Mitgliedern einen „bewussten Vertrauensvorschuss“ entgegenzubringen, ändert daran nichts. Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. In diesem Sinn kann aber von einem Richter auch durchaus erwartet werden, aus Vereinsstatuten ableitbare Verpflichtungen zu Freundschaft und Vertrauen zu anderen Vereinsmitgliedern in der ihnen zukommenden Dimension und Bedeutung zu betrachten und sie daher nicht als Verpflichtung oder auch nur als Rechtfertigung zu betrachten, seine aus dem Gesetz erwachsenden Berufspflichten zu verletzen.

  • JBL 2016, 108
  • § 19 Z 2 JN
  • OGH, 30.07.2015, 8 Ob 68/15f
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 27.04.2015, 5 Nc 4/15z
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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