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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 138

Anonymisierung im RIS-Justiz

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Für die Frage, ob bei Veröffentlichung einer Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter Bezeichnung einer Partei mit dem Titel und den Anfangsbuchstaben ihres Namens der Personenbezug der Daten derart ist, dass ein Dritter auf die Identität der Partei schließen kann (vgl § 15 Abs 4 OGHG), kann es nicht auf die subjektive Sicht der Partei ankommen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, weil sie in der Regel Kenntnis von der Entscheidung hat und aufgrund des Gesamtbildes der Entscheidung, der Wiedergabe eines Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens und der bezughabenden Aktenzahl zwangsläufig auf sich schließen kann. Aus denselben Gründen scheiden auch der Verfahrensgegner und sonstige Verfahrensbeteiligte als Maßstab aus, weil ihnen personenbezogene Daten wie Name und Anschrift einer Verfahrenspartei in der Regel schon aus der Verfahrensführung bekannt sind (Schriftsätze, Ladungen, öffentliche mündliche Verhandlung ua). Maßgeblich kann daher nur sein, ob veröffentlichte Daten auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten die Bestimmung der Identität einer Person erlauben. Aus der Verwendung eines Titels wie „Mag.“ („Mag.a“) und des jeweils ersten Buchstabens des Vor- und des Nachnamens einer Verfahrenspartei kann in der Regel jedoch nicht annähernd auf eine konkrete Person geschlossen werden. Das gilt umso mehr, wenn – wie es auch § 15 Abs 4 OGHG entspricht – keine Adresse veröffentlicht wird.

Nicht am Verfahren Beteiligte Dritte können alleine vom Einschreiten eines Rechtsanwalts nicht auf die Person eines Mandanten/einer Mandantin schließen, zumal auch der im RIS angeführte Kanzleisitz eines Rechtsanwalts häufig nicht mit dem Wohnort einer Streitpartei ident ist.

  • § 4 DSG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 28.10.2015, 9 Ob 51/15p
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 DSG
  • JBL 2016, 119
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 8 DSG
  • § 15 Abs 4 OGHG

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