Vollstreckungsnähe und einstweilige Verfügungen nach der EuGVVO
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 3182 Wörter
- Seiten 109 -112
- https://doi.org/10.33196/jbl201602010901
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Bei „Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben“, muss es sich um Verfahren handeln, die einen unmittelbaren Bezug zur Zwangsvollstreckung aufweisen (hier: begehrte Einstellung eines in Slowenien anhängigen Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Zahlung). Ob ein Verpflichteter unmittelbar den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekutionsführung begehrt oder sein Klagebegehren darauf richtet, den betreibenden Gläubiger zur Abgabe von Willenserklärungen zu verpflichten, die eine Einstellung der Exekution nach sich ziehen, macht für das Kriterium der „Vollstreckungsnähe“ keinen Unterschied. Eine Klagebegehren, das auf Einstellung eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Slowenien) anhängigen Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Zahlung gerichtet ist, fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 5 EuGVVO und verdrängt den allgemeinen Gerichtsstand (hier: aufgrund des Sitzes des Beklagten in Österreich nach Art 2 EuGVVO).
Bei einstweiligen Maßnahmen, die eine unbewegliche Sache betreffen, besteht die – im Rahmen des Art 31 EuGVVO erforderliche – reale Verknüpfung zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet. Dagegen ist die erforderliche reale Verknüpfung nicht gegeben, wenn für die internationale Zuständigkeit an den allgemeinen Gerichtsstand des Gegners der gefährdeten Partei angeknüpft worden ist und sich die (bewegliche oder unbewegliche) Sache, in Ansehung derer die einstweilige Maßnahme getroffen werden soll, im Ausland befindet oder der Gegner der gefährdeten Partei zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Ausland verpflichtet werden soll (hier: angestrebtes Gebot an eine im Inland ansässige Beklagte, mit einem Exekutionsverfahren, das vor einem slowenischen Gericht geführt wird und eine in Slowenien gelegene Liegenschaft betrifft, innezuhalten).
- LGZ Graz, 30.04.2015, 34 Cg 42/15m
- OGH, 22.10.2015, 10 Ob 73/15f
- Art 31 EuGVVO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OLG Graz, 09.06.2015, 4 R 98/15m
- Europa- und Völkerrecht
- Art 22 EuGVVO
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2016, 109
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Art 2 EuGVVO
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