Schadensqualifikation des Betrugs bei teilweise fehlendem Bereicherungsvorsatz
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 4480 Wörter
- Seiten 127 -131
- https://doi.org/10.33196/jbl201602012701
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Der zur Umschreibung der Relation zwischen dem Vorsatz, einen anderen am Vermögen zu schädigen, und jenem, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (§ 146 StGB), verwendete Begriff der „Stoffgleichheit“ bedeutet bloß, dass die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muss, durch die der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt. Nicht erforderlich ist hingegen (auch für die Erfüllung des Grundtatbestands), dass der Vermögensschaden und die angestrebte Bereicherung wertgleich sind, womit der Bereicherungsvorsatz betragsmäßig hinter dem Schädigungsvorsatz zurückbleiben kann.
Es bleibt kein Raum für die Annahme, die Reichweite des Bereicherungsvorsatzes begrenze das Ausmaß des verwirklichten Betrugs.
- Stricker, Martin
- OGH, 09.10.2014, 13 Os 63/14k
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