Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 11 und 17 AnerbenG
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 5317 Wörter
- Seiten 96 -101
- https://doi.org/10.33196/jbl201602009601
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Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §§ 11 und 17 AnerbenG.
Die angefochtenen – in untrennbarem Zusammenhang stehenden – Bestimmungen betreffend die Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung verstoßen nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Das Ziel der Existenzsicherung des Erbhofes liegt im öffentlichen Interesse. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht von vornherein ungeeignet, das genannte Ziel zu erreichen und die durch Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmspreises nach dem Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ des Anerben bewirkte Eigentumsbeschränkung ist vehältnismäßig.
Die angefochtenen Bestimmungen sind aus diesen Gründen auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich.
Keine Unbestimmtheit der angefochtenen Regelungen: Das Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ ist ein Rechtsbegriff, der im Anerbenrecht seit langem verwendet wird und inhaltlich ohne weiteres fassbar ist.
- § 17 AnerbenG
- JBL 2016, 96
- Öffentliches Recht
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- Art 1 1. ZPEMRK
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 18 Abs 1 B-VG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- VfGH, 09.12.2015, G 165/2015
- Allgemeines Privatrecht
- § 11 AnerbenG
- Art 5 StGG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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