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Objektive Grenzen der Rechtskraft bei Aufkündigung ohne Einwendungen

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Werden keine Einwendungen erhoben, erwächst der Leistungsbefehl auf Übergabe (Übernahme) des Bestandgegenstands in Rechtskraft und ist Exekutionstitel (§ 1 Z 14 EO). Ob und welche Kündigungsgründe verwirklicht wurden, ist hingegen – jedenfalls vor Erhebung von Einwendungen – nicht Hauptfragenentscheidung des gerichtlichen Leistungsbefehls.

Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis. Der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, ist dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, sofern ihm nicht ohnedies gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragsbeendigung zugestanden wäre.

  • § 33 MRG
  • § 562 ZPO
  • § 564 ZPO
  • BG Baden, 11.12.2014, 15 C 210/14g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 17.09.2015, 3 Ob 163/15i
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 560 ZPO
  • § 30 MRG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • LG Wiener Neustadt, 28.05.2015, 19 R 5/15v
  • JBL 2016, 112

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