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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 138

Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes und überschießende Feststellungen im Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation

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Umfang und Reichweite der vom Gericht wahrzunehmenden Pflicht zur amtswegigen Stoffsammlung muss sich entscheidend an Zweck und Ziel des Verfahrens orientieren. In Außerstreitverfahren, die nur auf Parteiantrag eingeleitet werden können, und in denen folglich die Entscheidung ausschließlich im Interesse des Antragstellers zu erlassen ist, wird die Erhebungspflicht des Gerichts im Kern durch den Antrag und die Antragsbehauptungen bestimmt. Subjektive Behauptungspflichten und -lasten bestehen insbesondere, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden ist und sich die Parteien in verschiedenen Rollen mit gegensätzlichen Interessen gegenüberstehen. Dies trifft auch auf das Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation zu.

In einem Zivilprozess wird die Frage, ob überschießende Feststellungen berücksichtigt werden können, als eine solche der rechtlichen Beurteilung angesehen. Werden einer Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird daher die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Diese Grundsätze finden auch in antragsgebundenen Außerstreitverfahren Anwendung.

Gegenstand der Erbfolge bei Kapitalgesellschaften ist der Gesellschaftsanteil, nicht das Vermögen des Unternehmensträgers (hier: AG). Als Rechtsgeschäfte von Todes wegen, mit denen Gesellschaftsanteile übertragen werden können, kommen die letztwillige Verfügung und die Schenkung auf den Todesfall in Betracht. Die Aktien eines verstorbenen Erblassers fallen in den Nachlass. Das Aktienpaket geht mit der Einantwortung auf den Erben über, das Kapitalgesellschaftsrecht kennt kein Sondererbrecht.

  • § 16 AußStrG
  • JBL 2016, 115
  • § 8 Abs 2 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 812 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 10.02.2015, 3 A 208/14w
  • LGZ Wien, 19.05.2015, 44 R 161/15z
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 66 Abs 2 AußStrG
  • § 2 AußStrG
  • OGH, 09.09.2015, 2 Ob 144/15p
  • Arbeitsrecht

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