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Mindestsicherung, Unionsbürger, Familienangehörige

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§ 5 Abs 2 Z 2 Wr MSG 2010 stellt auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit iS der Mindestsicherungsvereinbarung jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat.

Die Scheidung der Ehe eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, führt unter den weiteren Voraussetzungen des Art 13 Abs 2 lit a Unionsbürger-RL für dessen Familienangehörige nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat.

Treffen die Voraussetzungen des Weiterbestehens eines Aufenthaltsrechts gem Art 13 Abs 2 lit a Unionsbürger-RL zu, so ist die betreffende Person weiterhin als Person anzusehen, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, das seine Grundlage in der – früheren – Angehörigeneigenschaft zu einem Unionsbürger hat, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen nicht unter den Begriff „deren Angehörige“ iS des § 5 Abs 2 Wr MSG 2010 subsumiert wissen wollte.

  • VwG Wien, 13.01.2014, VGW- 141/028/7161/2014
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 132
  • VwGH, 28.10.2015, Ro 2014/10/0083
  • § 5 Abs 2 Z 2 Wr MindestsicherungsG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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