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JBL

Heft 1, Januar 2013, Band 135

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 11, Aufsatz

Hilmar Fenge

Haftung für Tiere nach österreichischem Recht im Kontext divergierender europäischer Regelungen

In enger Anknüpfung an die einschlägigen Vorschriften des ABGB, ihre Ausgestaltung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und die verschiedenartigen Vorschläge zur Reform des österreichischen Schadenersatzrechts wird in dem Beitrag vor allem der Frage nachgegangen, welche Gründe für und gegen eine strenge Haftung des Tierhalters sprechen. Eine exemplarische Bezugnahme auf entsprechende Regelungen anderer europäischer Rechtsordnungen (Italien, Portugal, England, Frankreich, Deutschland, Griechenland) begleitet den Gedankengang.

S. 12 - 25, Aufsatz

Friedrich Kieweler

Zu den Erscheinungsformen des gradus executionis

Der seit jeher zu den zentralen exekutionsrechtlichen Verfahrensmaximen zählende gradus executionis fiel mit Etablierung der EO in einen „Dornröschenschlaf“, aus dem ihn erst wieder die jüngere Zivilprozessualistik, forciert durch das Engagement ihrer Protagonisten, erwachen ließ. Auch in der kürzlich zum Privatstiftungsrecht ergangenen Entscheidung 3 Ob 177/10s wird seitens des Höchstgerichts das Vorliegen einer Erscheinungsform des gradus executionis postuliert. Im Folgenden werden die in der EO nachweisbaren Elemente eines gradus executionis systematisch untersucht und auch die angesprochene OGH-Entscheidung einer kritischen Würdigung unterzogen.

S. 25 - 32, Rechtsprechung

Walter Berka

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Ermittlung von IP-Adressen sowie der Namen von Benutzern des Internets; Abweisung der Beschwerde

Die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Ermittlung der IP-Adresse sowie des Namens und der Anschrift eines Internet-Nutzers (§ 53 Abs 3a SPG) stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Sie ermächtigt nicht zur Ermittlung von Inhaltsdaten oder zu einer geheimen Überwachung des Internetverkehrs. Die Eingriffsermächtigung ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz und Art 8 EMRK verhältnismäßig. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte werden durch Abweisung einer Beschwerde durch die Datenschutzkommission nicht verletzt. Die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit Unmündiger angesichts des Internetauftritts des Beschwerdeführers in einem auf sexuelle Kontakte spezialisierten Chatroom war nicht unvertretbar.

S. 32 - 35, Rechtsprechung

Gutgläubiger Eigentumserwerb bei „Mietkauf“ mit Eigentumsvorbehalt / kein Wahlrecht nach § 21 KO bei massefremden Vermögenswerten

Für einen Eigentumserwerb nach § 367 ABGB idF nach BGBl I 120/2005 (HaRÄG) muss der gute Glaube vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein. Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber daher nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach den gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr. Jedenfalls für § 367 Abs 1 Fall 2 ABGB (Erwerb vom Unternehmer) kommt es auch nach dem HaRÄG nicht auf die tatsächliche Zahlung des Entgelts an.

§ 21 KO gilt nur, wenn die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.

S. 35 - 37, Rechtsprechung

Kein Aufwandersatzanspruch gegen den Bund für Suche nach Fliegerbombenblindgängern

Es existiert keine Regelung, nach der der Bund bei Verdachtspunkten zum Aufsuchen und Bergen von Fliegerbombenblindgängern oder zumindest zur (teilweisen) Tragung der dafür erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Für einen Ersatzanspruch eines Liegenschaftseigentümers (hier: der Stadtgemeinde Salzburg) für Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit der Suche nach Fliegerbombenblindgängern auf seinem Grundstück entstanden sind, besteht daher keine Rechtsgrundlage.

S. 37 - 49, Rechtsprechung

Abmahnverfahren nach § 28 KSchG: Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungserklärung mit nicht „sinngleichen“ Ersatzklauseln?

Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

Diese Rsp verbietet es keinem klageberechtigten Verband, sich mit von Unternehmern angebotenen Ersatzklauseln sofort zu befassen und diese (etwa weil deren Zulässigkeit leicht zu erkennen ist) zu „genehmigen“. Die Judikatur will lediglich verhindern, dass die klageberechtigen Verbände gezwungen sind, sich schon im Abmahnverfahren mit Ersatzklauseln zu befassen, um zu einer einklagbaren Konventionalstrafenvereinbarung zu kommen.

Der Unterlassungserklärung nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG kommt konstitutive Wirkung zu; damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte.

Eine bloß teilweise Unterwerfungserklärung im Fall einer „Übermaßabmahnung“ beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Unternehmer muss sich vollständig („alles oder nichts“) iS der Abmahnung unterwerfen. Wollte man in Fällen, in denen dem Abmahnenden leicht erkennbar ist, dass die vorbehaltene Ersatzklausel allen Beanstandungen des Abmahnenden Rechnung trägt, vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen, so würde die dann notwendige Abgrenzung von Fällen, in denen dies nicht so leicht erkennbar ist, die Gefahr eines Streits schon über diese Abgrenzung und somit die Gefahr der mangelnden Rechtssicherheit in sich bergen. Schon dieses legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren schließt Schikane oder Mutwillen der klagenden Partei aus.

S. 49 - 52, Rechtsprechung

Keine Gefährdungshaftung für den Betrieb einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station

Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.

Die Benützung einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb (iS des § 1 EKHG) der U-Bahn auf. Rolltreppen sind Hilfsmittel zur bequemeren Bewältigung bestimmter längerer oder beschwerlicher Wegstrecken und haben keinerlei spezifische Funktion für den technischen Betrieb einer U-Bahn. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Haftung für eine Rolltreppe in einer U-Bahn-Station anderen Haftungsregeln als jenen für eine Rolltreppe beispielsweise in einem Kaufhaus zu unterwerfen. Daher sind die Bestimmungen des EKHG nicht auf einen Unfall auf der Rolltreppe einer U-Bahn-Station anzuwenden.

S. 52 - 53, Rechtsprechung

Bindungswirkung der Streitverkündung trotz Zurückweisung der Nebenintervention?

Eine Streitverkündung entfaltet auch dann Bindungswirkung, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel lässt die Bindungswirkung entfallen.

S. 53 - 57, Rechtsprechung

Bernhard König

Deutsches Arresturteil mit Exekution zur Sicherstellung zu vollziehen / Umdeutung des Antrags auf Exekution zur Befriedigung

Ein deutsches Arresturteil (einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung) ist mittels Exekution zur Sicherstellung zu vollstrecken.

Ein Antrag auf Exekution zur Befriedigung kann unter Umständen in einen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung umgedeutet werden.

S. 57 - 61, Rechtsprechung

Ferdinand Kerschner

Durchbrechung der Solidarhaftung bei Schädigung durch haftungsbegünstigte Dienstnehmer und einen Dritten

Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein. Bei besonders hohen Schadensbeträgen hat nach Abwägung der Mäßigungskriterien zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen haftungsbegünstigten Dienstnehmers eine überschlagsmäßige Kontrollrechnung stattzufinden, in deren Rahmen auf dessen soziale Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

S. 61 - 67, Rechtsprechung

Norbert Wess

Der Sachverständige im Strafprozess, Fragestellung im Geschworenenverfahren und Urteilsangleichung

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Der Befund kann iS des § 127 Abs 3 S 1 StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden.

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ iS des § 127 Abs 3 S 1 StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt.

Eine Zusatzfrage und eine Eventualfrage erfordern ein entsprechendes Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung. Nicht durch Verfahrensergebnisse indizierte, bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten sind nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen.

Allfällige Abweichungen der Wiedergabe des Wahrspruchs in der Urteilsausfertigung von dessen tatsächlichem Inhalt sind ohne Nichtigkeitsrelevanz.

Die Angleichung der Urteilsurschrift an das verkündete Urteil stellt keine Berichtigung iS des § 270 Abs 3 StPO dar. Die Wiedergabe des Wahrspruchs in der Urteilsausfertigung ist keineswegs mit der in § 260 Abs 1 Z 1 (iVm § 342) StPO geregelten Tatbeschreibung gleichzusetzen.