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Gutgläubiger Eigentumserwerb bei „Mietkauf“ mit Eigentumsvorbehalt / kein Wahlrecht nach § 21 KO bei massefremden Vermögenswerten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 135
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3501 Wörter, Seiten 32-35

30,00 €

inkl MwSt

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Für einen Eigentumserwerb nach § 367 ABGB idF nach BGBl I 120/2005 (HaRÄG) muss der gute Glaube vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein. Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber daher nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach den gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr. Jedenfalls für § 367 Abs 1 Fall 2 ABGB (Erwerb vom Unternehmer) kommt es auch nach dem HaRÄG nicht auf die tatsächliche Zahlung des Entgelts an.

§ 21 KO gilt nur, wenn die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein.

  • OGH, 11.10.2012, 2 Ob 188/11b
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 21.07.2011, 3 R 102/11g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 367 ABGB idF nach BGBl I 120/2005
  • LG Salzburg, 11.04.2011, 13 Cg 21/11k
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 3 KO
  • JBL 2013, 32
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1063 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 21 KO

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