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JBL

Juristische Blätter

Heft 11, November 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 689 - 701, Aufsatz

Karollus, Martin

Anfechtung wegen laesio enormis, wenn im konkreten Fall kein inhaltlich ungerechter Vertrag und kein ungerechter Preis vorliegt?

Im vorliegenden Beitrag soll anhand eines Ausgangsfalls, der einem Beispiel aus der Praxis nachgebildet wurde, der Frage nachgegangen werden, ob neben den in §§ 935, 1268, 1386 ABGB und § 351 UGB angeführten Gründen für einen Ausschluss des § 934 ABGB eine Anfechtung wegen laesio enormis auch dann ausscheidet, wenn im konkreten Einzelfall ungeachtet eines objektiv gegebenen Wertmissverhältnisses aufgrund besonderer Umstände von einem inhaltlich ungerechten Vertrag oder von einem ungerechten Preis nicht die Rede sein kann, insbesondere weil der gemeine Wert für den verkürzten Vertragsteil von vornherein bei der Preisbildung keine Rolle gespielt hat, sondern der Preis nach anderen Kriterien als nach dem gemeinen Wert festgelegt wurde. Dabei geht es auch um die Frage einer erweiternden oder analogen Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 935 ABGB sowie um die Gesamtbeurteilung zusammenhängender Transaktionen im Rahmen der laesio enormis.

S. 702 - 711, Aufsatz

Pierer, Joachim

Grundfragen der Gegendarstellung – vom Preßgesetz bis zum digitalen Zeitalter

Verbreiten Medien unrichtige oder unvollständige Tatsachen, haben die davon betroffenen Personen ein rechtlich geschütztes Interesse, das Medienpublikum durch eine Gegendarstellung, (nachträgliche) Mitteilung oder Urteilsveröffentlichung über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Grundlegende Fragen dieser persönlichkeitsrechtlichen Instrumente, wie etwa deren Höchstpersönlichkeit, die Unterscheidung zwischen Tatsachenmitteilung und Werturteil oder das Verhältnis zu anderen Aufklärungsmechanismen sind jedoch unklar. Die digitale Transformation hat sowohl Unsicherheiten als auch die Eingriffsintensität weiter erhöht, weil neue digitale Medien anderen technischen Voraussetzungen und Dynamiken unterliegen als traditionelle Printmedien. Der Beitrag erhebt den Status Quo, erörtert Streitfragen dieser stark richterrechtlich geprägten Materie, erarbeitet Leitlinien für den im Gegendarstellungsrecht maßgeblichen gleichen Veröffentlichungswert im digitalen Umfeld, zeigt technische Umgehungsversuche in der Praxis auf und schlägt zuletzt mit dem Proximitätsgrundsatz ein neues Instrument zur Erhöhung der Effektivität des Schutzes vor.

S. 712 - 718, Aufsatz

Elsenhans, Laura/​Lisowska, Carina

Grenzmengen und Gewerbsmäßigkeit – Verwerfungen in der Judikatur des OGH

S. 719 - 731, Rechtsprechung

Keine Gesetzwidrigkeit der Ende Jänner 2022 geltenden ganztägigen Ausgangsbeschränkung und der Betretungs- und Einlassbeschränkungen im Handel und für nichtöffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G-Nachweis

Die Ausgangsregelung für weder geimpfte noch genesene Personen konnte als unerlässlich erachtet werden und verletzt die Antragstellerin nicht im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, im Recht auf Freizügigkeit sowie im Gleichheitsrecht. Die Entscheidungsgrundlagen für die gesetzlich gedeckte Ausgangsregelung sind im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert. Für die Differenzierung zwischen genesenen oder geimpften Personen und nicht immunisierten Personen gibt es – angesichts der nachvollziehbar angenommenen unterschiedlichen epidemiologischen Gefahr – eine sachliche Rechtfertigung.

Die Betretungs- und Einlassbeschränkungen für Betriebsstätten des Handels und für nicht öffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G-Nachweis waren zur weiteren Reduktion der persönlichen Kontakte sowie der Hospitalisierungszahlen als komplementäre Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig.

S. 731 - 736, Rechtsprechung

Schilchegger, Johann

Innere Urkundeneinheit bei aus mehreren losen Blättern bestehendem fremdhändigen Testament

Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im (typischen) Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Texts genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.

Eine Solidarhaftung mehrerer erbantrittserklärter Erben für die Kosten kommt nicht in Betracht, weil jede Erbantrittserklärung ihr eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann.

Da § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren nach keine Anwendung findet, ist das Kostenverzeichnis des Erstantragstellers umfassend zu prüfen.

S. 736 - 737, Rechtsprechung

Weilguny, Tanja

Heilung des Formmangels bei Schenkung einer Liegenschaft / Zurechnung der Zuwendung einer Privatstiftung zum Erblasser

Eine (Jahre nach dem Schenkungsvertrag) in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform vorgenommene Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft sowie der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht heilt den Formmangel der Schenkung. Dadurch wird ausreichend dokumentiert, dass der Schenkungswille des Erblassers nicht gegen Übereilung geschützt werden muss.

Hat der Erblasser als Stifter im Zeitpunkt, in dem die Privatstiftung einem Pflichtteilsberechtigten ein Baurecht an einer Liegenschaft einräumt, auf die Stiftung keinerlei rechtliche Einflussmöglichkeit mehr, ist die Rechtseinräumung selbst bei Qualifikation als pflichtteilsrelevante Schenkung iS des § 785 Abs 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 nicht dem Erblasser als Geschenkgeber zuzurechnen.

S. 737 - 743, Rechtsprechung

Analoge Anwendung von Genehmigungsvorbehalten für Darlehensverträge auf Zins-Swap-Geschäfte

Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam und sollen die Interessen der juristischen Person schützen.

Ein Gemeinderatsbeschluss ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. Durch die Ermächtigung zur „Optimierung“ des Fremdfinanzierungsportfolios ist auch der Abschluss von Finanzgeschäften gedeckt, die bloß auf eine Verminderung der Zinsbelastung der Gemeinde abzielen. Ob ein Rechtsgeschäft der Gemeinde von einem bereits gefassten Beschluss des Gemeinderats gedeckt ist, muss immer nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden.

Genehmigungsvorbehalte des § 78 Abs 1 Z 2 Statuts für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992 für Darlehensverträge sind auf Zins-Swap-Vereinbarungen analog anzuwenden.

Da § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 für den Abschluss von Darlehensverträgen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung verlangt, wenn durch die übernommenen Verbindlichkeiten der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einnahmen übersteigen würde, gilt dies auch für den Abschluss von Zinsderivaten, die diese Schuldengrenze überschreiten. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts besteht schon dann, wenn eine Überschreitung der Wertgrenzen möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung von Leitzinsen und Devisenkursen langjährige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, von denen sich die Gemeinde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht vorzeitig lösen kann.

S. 743 - 745, Rechtsprechung

Amtshaftung des Bundes für die Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung

Das Handeln von Organen der LVwG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist amtshaftungsrechtlich dem Bund zuzurechnen.

Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte erwachsen sind, können ein Schaden iS des § 1 Abs 1 AHG sein. Da bereits ein „leerer“ Einspruch bewirkt, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt (§ 49 Abs 2 VStG), ist nicht ersichtlich, warum ein solcher unter dem Gesichtspunkt der schadenersatzrechtlichen Rettungspflicht nicht ersatzfähig wäre.

Der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag knüpft nur an das Ergebnis des (Verwaltungs-)Strafverfahrens an und steht bei einem gänzlichen Erfolg grundsätzlich mit 50 % zu.

S. 745 - 747, Rechtsprechung

Keine Mäßigung bereits bezahlter Maklerprovision wegen Verletzung nachwirkender Vertragspflichten

Die Mäßigung der Provision kann auch noch nach Fälligkeit geltend gemacht werden, wenn die Pflichtenverletzung des Maklers erst später zutage getreten ist; bei bereits bezahlter Provision im Wege eines Rückforderungsanspruchs.

Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung, es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist.

Das Ausmaß der Mäßigung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die mit dem Begriff der Verdienstlichkeit umschriebene Qualität und der Erfolg der für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Bemühungen werden als solche dadurch, dass später bei der Durchsetzung der Provisionsforderung unlautere Mittel eingesetzt wurden, nicht rückwirkend gemindert. Es besteht kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (hier: Weitergabe von Informationen aus dem Provisionsprozess an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten.

S. 747 - 750, Rechtsprechung

Legalzession des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten bei Pensions- bzw Pflegegeldleistung des Sozialversicherungsträgers

Das dem geschädigten Versicherten gemäß § 324 Abs 3 ASVG verbleibende „Taschengeld“ ist als Teil der Pensions- bzw Rentenleistung zu qualifizieren. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgangs geht daher auch in diesem Umfang bei Erbringung einer sachlich und zeitlich kongruenten Leistung auf den Sozialversicherungsträger über.

Mangels sachlicher Kongruenz scheidet bei Vorliegen einer Alterspension ein Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gemäß § 332 Abs 1 ASVG in Höhe der geleisteten Pension (inklusive „Taschengeld“) jedenfalls aus. Lediglich im Umfang der vom Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner gesetzlichen Leistungspflicht erbrachten Pflegegeldleistungen (80 % des Pflegegeldes zuzüglich Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe drei) kommt eine Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers gemäß § 16 BPGG in Betracht.

S. 750 - 751, Rechtsprechung

Beendigung von Mietverhältnissen mit unzulässigen Befristungen nach der WRN 2006

Auch nach der WRN 2006 ist allgemein anerkannt, dass eine unwirksame Befristungsvereinbarung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, die Vertragsparteien aber insofern an ihre Abrede gebunden sind, als dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausgeschlossen ist.

Der Grundgedanke, dass auch eine fristwidrige Kündigung des Mieters das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet, ist verallgemeinerungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 33 Abs 1 MRG auf Fälle, in denen der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten hat, ist schon deshalb geboten, weil auch hier der Vermieter durch die verfrühte Kündigungserklärung nicht beschwert ist und seine Interessen durch die Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Mindestvertragsdauer gewahrt bleiben.

S. 751 - 754, Rechtsprechung

Wessely, Wolfgang

Zur Abgrenzung zwischen Missbrauch der Amtsgewalt und Allgemeindelikten

Ob ein Verhalten Ausübung einer Befugnis zu hoheitlichen Amtsgeschäften, insbesondere zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt, darstellt oder bloß einen allgemeinen Straftatbestand erfüllt, ergibt sich aus der – nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden – Zielsetzung der Handlung. Ist die Durchführung der Amtshandlung ihr Zweck, soll mit anderen Worten durch sie das Ziel der Amtshandlung erreicht werden, kommt Strafbarkeit nach § 302 StGB in Betracht. Nützt der Beamte bloß die Gelegenheit einer Amtshandlung zu einem (sonst strafbaren) Verhalten ohne Konnex zu dieser aus, liegt Missbrauch der Amtsgewalt nicht vor.

S. 754 - 756, Rechtsprechung

Akteneinsicht in Bauakt eines Bauvorhabens

Ausgehend von der einem Anrainer nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die K-BO 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs 3 leg cit normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.

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