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Juristische Blätter

Heft 11, November 2022, Band 144

Analoge Anwendung von Genehmigungsvorbehalten für Darlehensverträge auf Zins-Swap-Geschäfte

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Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam und sollen die Interessen der juristischen Person schützen.

Ein Gemeinderatsbeschluss ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. Durch die Ermächtigung zur „Optimierung“ des Fremdfinanzierungsportfolios ist auch der Abschluss von Finanzgeschäften gedeckt, die bloß auf eine Verminderung der Zinsbelastung der Gemeinde abzielen. Ob ein Rechtsgeschäft der Gemeinde von einem bereits gefassten Beschluss des Gemeinderats gedeckt ist, muss immer nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden.

Genehmigungsvorbehalte des § 78 Abs 1 Z 2 Statuts für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992 für Darlehensverträge sind auf Zins-Swap-Vereinbarungen analog anzuwenden.

Da § 78 Abs 1 Z 2 StL 1992 für den Abschluss von Darlehensverträgen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung verlangt, wenn durch die übernommenen Verbindlichkeiten der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einnahmen übersteigen würde, gilt dies auch für den Abschluss von Zinsderivaten, die diese Schuldengrenze überschreiten. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts besteht schon dann, wenn eine Überschreitung der Wertgrenzen möglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn trotz der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung von Leitzinsen und Devisenkursen langjährige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, von denen sich die Gemeinde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht vorzeitig lösen kann.

  • JBL 2022, 737
  • OLG Wien, 31.03.2021, 2 R 10/21m
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 18.08.2022, 10 Ob 18/21a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Art 119a B-VG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 867 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 78 StL
  • Arbeitsrecht
  • HG Wien, 07.01.2020, 55 Cg 28/18f

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