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Juristische Blätter

Heft 11, November 2022, Band 144

Akteneinsicht in Bauakt eines Bauvorhabens

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Ausgehend von der einem Anrainer nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) zukommenden Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge, muss ihm auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zur Wahrung dieses Rechts zukommen. Dies gilt unabhängig davon auch für jene Anrainer, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal die K-BO 1996 keine Beschränkung des in § 34 Abs 3 leg cit normierten Rechts auf den Personenkreis jener Anrainer, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält.

  • JBL 2022, 754
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 34 Abs 3 K-BO
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 22.04.2022, Ra 2019/06/0236
  • Arbeitsrecht

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