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JBL

Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 345 - 362, Aufsatz

Kerschner, Ferdinand

Das Bauerwartungsland insbesondere im Recht der Enteignungsentschädigung

Nicht nur, aber vor allem bei der Enteignungsentschädigung stellt sich immer häufiger in der Praxis die Frage, ob Grünland als Bauerwartungsland (oder Bauhoffnungsland, Grünland mit Entwicklungspotential oder Ähnliches) zu bewerten ist. Diese Zuordnung hat in verschiedensten Zusammenhängen und Bereichen (neben Enteignungsentschädigung auch Pflichtteilsberechnung, nacheheliche Vermögensaufteilung und steuerliche Bemessung) erhebliche vermögensrechtliche Konsequenzen. Beim Bauerwartungsland geht es eindeutig – auch nach der Judikatur – um juristische Kriterien, also um Rechtsfragen, die von Juristen auf Basis der von Sachverständigen erhobenen tatsächlichen Umstände zu entscheiden sind. Der OGH hat dafür jahrzehntelang in ständiger Judikatur zwei restriktive Voraussetzungen verlangt, nämlich Umwidmung in absehbarer/naher Zukunft mit (hoher) Wahrscheinlichkeit. Seit einigen Jahren sind nun Entwicklungen in der Rsp festzustellen, die zur Aufweichung bzw gar Auflösung der genannten Tatbestandsmerkmale führen: Möglichkeit der Umwidmung reiche, auch gleiche Wahrscheinlichkeit; Aufwertung je nach Grad der Wahrscheinlichkeit; überaus langer Zeithorizont. Der Autor analysiert umfassend die Judikaturentwicklung, zeigt die gravierenden, für den Liegenschaftseigentümer keinesfalls immer günstigen Konsequenzen auf (fast jedes Grünland als Bauerwartungsland?) und weist dogmatisch nach, dass diese – im Verhältnis zu Deutschland und Schweiz ganz gegenläufigen Tendenzen – vor allem den Wertungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) (keine Spekulationsmethode), aber auch jenen des Enteignungsentschädigungsrechts (keine Spekulationsgewinne) widersprechen.

S. 363 - 382, Aufsatz

Heinrich, Elke

Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung im Verbraucherrecht

Seit Umsetzung der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG im Juni 2010 enthält das österreichische Recht erstmals eine generelle Verpflichtung zur Bonitätsprüfung, die nicht primär auf den Schutz einer stabilen Finanzwirtschaft, sondern auf den Schutz des einzelnen Verbrauchers abzielt. Die Vorgaben der RL (Art 8) wie auch der nationalen Umsetzungsnorm (§ 7 VKrG) zu den Modalitäten dieser Prüfpflicht sind jedoch äußerst dürftig. Der vorliegende Beitrag untersucht daher zum einen den Kreditwürdigkeitsbegriff im verbraucherschutzrechtlichen Kontext und zum anderen, welche Ansprüche an eine sorgfaltsgemäße Bonitätsprüfung zu stellen sind.

S. 384 - 389, Rechtsprechung

Verfassungskonformität des Vorzugsstimmensystems der NÖ Landtagswahlordnung 1992

Keine Stattgabe der Anfechtung der NÖ Landtagswahl vom 03. 03. 2013 durch die wahlwerbende Partei „Die Grünen“; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung 1992, wonach eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber derselben Parteiliste als gültige Stimme für diese Partei gilt, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde. Dadurch wird nicht in die Liste der wahlwerbenden Partei als Gesamtheit der kandidierenden Personen eingegriffen, sondern eine Regelung getroffen, welcher wahlwerbenden Partei eine Stimme zuzuzählen ist, wenn eine Vorzugsstimme vergeben und gleichzeitig eine andere wahlwerbende Partei gewählt wird. Die Regelung der Gültigkeit eines Stimmzettels, auf dem sowohl eine Partei angekreuzt als auch ein Bewerber einer anderen Wahlpartei bezeichnet ist, liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gesetzgebers. Der Wähler wird durch § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung 1992 auch nicht in der Freiheit seiner Wahl beeinträchtigt; die Grenze zur Umdeutung des Wählerwillens wird nicht überschritten.

S. 389 - 391, Rechtsprechung

Kein Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Eine nicht vorwerfbare – weil auf einer geistigen Störung beruhende – Verursachung der Ehezerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn das ehezerrüttende Verhalten vor Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit gesetzt wurde und vorwerfbar war, kommt ein solcher Schuldausspruch in Betracht.

S. 391 - 395, Rechtsprechung

Beschädigung einer Mauer durch Wurzeln eines Baums, der im Miteigentum zweier Nachbarn steht: Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz

Das Eigentum an einem Baum richtet sich gemäß § 421 ABGB nach der Stelle des Austritts des Stammes aus dem Boden. Der Grenzbaum, durch dessen Stamm die Grundstücksgrenze verläuft, steht im Miteigentum. Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen ist ein natürlicher Vorgang. Es besteht keine Verpflichtung, Bäume etc nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu pflanzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden.

Die Miteigentümer des Baumes bilden im Hinblick auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Schädigung durch den Baum, denen nur von den Eigentümern beider Liegenschaften gemeinsam nachgekommen werden kann, eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO (hier: Wurzeln eines Baumes, der im Miteigentum zweier Nachbarn steht, beschädigen die Mauer eines weiteren Nachbarn). Daran ändert die bloße Erklärung eines Miteigentümers, einer Entfernung des Baumes zuzustimmen bzw diese zu befürworten, nichts, weil eine solche Erklärung eine spätere Änderung des Standpunkts nicht ausschließt, womit ein gesonderter Prozess erforderlich würde.

Der Immissionsabwehranspruch gemäß § 364 Abs 2 oder 3 ABGB wegen hereinragender Pflanzen besteht jedenfalls dann, wenn die Eigentumsbeschränkung durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts nicht beseitigt werden kann. Weiters steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu, wenn Bäume und Pflanzen eine konkrete Gefahr für Sachen oder Leib und Leben darstellen.

Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt. § 422 Abs 2 ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von Eingriffen nicht. Kann also der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen und kommt er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, hat er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen.

S. 395 - 397, Rechtsprechung

Keine ausreichende Bestimmung des Endtermins eines Mietverhältnisses durch auslegungsbedürftige Bedingung

Das Erfordernis der Nennung eines unbedingten Endtermins dient der Warnung des Mieters: Nur wenn der Endtermin ausreichend transparent ist, kann der Mieter erkennen, dass das Mietverhältnis zum schriftlich genannten Endtermin jedenfalls (unbedingt) enden wird.

Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern von einer auslegungsbedürftigen Bedingung (hier: „friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. Bei Verstoß gegen das Erfordernis der schriftlichen Nennung eines unbedingten Endtermins kann sich der Vermieter nicht auf den Fristablauf berufen (§ 29 Abs 3a MRG).

S. 397 - 400, Rechtsprechung

Fahren mit Kinder-Laufrad in Fußgängerzone nicht generell verboten

Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) iS von § 76a Abs 5–7 StVO zu verstehen.

Wenn Fußgängerzonen von Fußgängern dicht frequentiert werden, wird eine Vermeidung von deren Gefährdung oder Behinderung oft nur durch die Unterlassung von Spielen oder des Befahrens mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln zu gewährleisten sein (hier: Zweijähriger auf einem Laufrad kollidiert in einer „einigermaßen bevölkerten“ Fußgängerzone mit 80-jähriger Frau). Je weniger Fußgängerverkehr herrscht, umso eher wird eine derartige Benützung von Fußgängerzonen durch Kinder ohne Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern möglich und somit erlaubt sein.

S. 400 - 400, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit bei Produkthaftung

Nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird (hier: Schadenersatzklage gegen den Produzenten eines Fahrrads, weil sich die Gabelenden von der Radgabel gelöst hatten, was zum Sturz führte), der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde (Folgeentscheidung zu EuGH 16. 01. 2014, Rs C-45/13 [Kainz])

S. 400 - 400, Rechtsprechung

Keine Verwirkung eines vertraglichen Unterhaltsanspruches

Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs iS des § 94 Abs 2 S 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus.

Ausdrückliche oder (wie hier) schlüssige Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von ihnen jeweils zu erbringenden Beträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel, sofern diese nicht gültig ausgeschlossen worden ist. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus der Vereinbarung ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.

S. 401 - 401, Rechtsprechung

Kein „Austausch“ des Verfahrenshilfeanwalts durch frei gewählten Rechtsanwalt mit Prozessvollmacht

Der Verfahrenshelfer hat so lange Vertretungsmacht, bis er von der Anwaltskammer bzw vom Gericht wirksam „enthoben“ wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er wirksam für die Partei Prozesshandlungen setzen. Abgesehen von den Fällen des Erlöschens der Verfahrenshilfe ex lege durch den Tod der Partei oder durch endgültige Verfahrensbeendigung kann die Verfahrenshilfe nur durch gerichtlichen Beschluss für erloschen erklärt werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, führt zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann. Die Partei kann den Verfahrenshilfeanwalt also nicht durch einen frei gewählten Rechtsanwalt mit Prozessvollmacht „austauschen“.

Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.

S. 401 - 401, Rechtsprechung

Eckdaten eines Zivilverfahrens vorübergehend im Internet abrufbar: Verletzung des Rechts auf Datenschutz

Allein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Eckdaten eines Zivilverfahrens (hier: Streitwerte sowie Namen, Adressen und/oder Geburtstage von Klägern einer „Sammelklage“) keineswegs zu allgemein verfügbaren Daten iS des § 1 Abs 1 DSG. Werden derartige Daten (versehentlich) im Internet abrufbar gemacht, liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten vor.

S. 401 - 404, Rechtsprechung

Hurich, Christoph

Schlepperei als schlichtes Tätigkeitsdelikt

Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.

Bei schlichten Tätigkeitsdelikten (bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt) scheidet ein Erfolgseintritt im Inland iS des § 67 Abs 2 Fall 2 StGB begrifflich aus.

S. 404 - 412, Rechtsprechung

Markel, Ernst/​Wiederin, Ewald

Dienstaufsicht und richterliche Unabhängigkeit

Justizverwaltungsorgane sind – wie jedermann – berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rsp abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane (hier: der Präsident des OGH) sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um eine von ihnen gewünschte Anfechtung eines Gesetzes beim VfGH zu erreichen.

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