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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2014, Band 136

Beschädigung einer Mauer durch Wurzeln eines Baums, der im Miteigentum zweier Nachbarn steht: Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz

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Das Eigentum an einem Baum richtet sich gemäß § 421 ABGB nach der Stelle des Austritts des Stammes aus dem Boden. Der Grenzbaum, durch dessen Stamm die Grundstücksgrenze verläuft, steht im Miteigentum. Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen ist ein natürlicher Vorgang. Es besteht keine Verpflichtung, Bäume etc nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu pflanzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden.

Die Miteigentümer des Baumes bilden im Hinblick auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Schädigung durch den Baum, denen nur von den Eigentümern beider Liegenschaften gemeinsam nachgekommen werden kann, eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO (hier: Wurzeln eines Baumes, der im Miteigentum zweier Nachbarn steht, beschädigen die Mauer eines weiteren Nachbarn). Daran ändert die bloße Erklärung eines Miteigentümers, einer Entfernung des Baumes zuzustimmen bzw diese zu befürworten, nichts, weil eine solche Erklärung eine spätere Änderung des Standpunkts nicht ausschließt, womit ein gesonderter Prozess erforderlich würde.

Der Immissionsabwehranspruch gemäß § 364 Abs 2 oder 3 ABGB wegen hereinragender Pflanzen besteht jedenfalls dann, wenn die Eigentumsbeschränkung durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts nicht beseitigt werden kann. Weiters steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu, wenn Bäume und Pflanzen eine konkrete Gefahr für Sachen oder Leib und Leben darstellen.

Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt. § 422 Abs 2 ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von Eingriffen nicht. Kann also der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen und kommt er dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, hat er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw konkret gefährdenden Zustand zu beseitigen.

  • § 422 ABGB
  • LGZ Graz, 04.07.2013, 3 R 6/13v
  • JBL 2014, 391
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.11.2013, 10 Ob 47/13d
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 14 ZPO
  • BG Graz-Ost, 02.09.2012, 206 C 255/09k
  • Arbeitsrecht

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