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Fahren mit Kinder-Laufrad in Fußgängerzone nicht generell verboten
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 3470 Wörter
- Seiten 397-400
- https://doi.org/10.33196/jbl201406039701
30,00 €
inkl MwStAuf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) iS von § 76a Abs 5–7 StVO zu verstehen.
Wenn Fußgängerzonen von Fußgängern dicht frequentiert werden, wird eine Vermeidung von deren Gefährdung oder Behinderung oft nur durch die Unterlassung von Spielen oder des Befahrens mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln zu gewährleisten sein (hier: Zweijähriger auf einem Laufrad kollidiert in einer „einigermaßen bevölkerten“ Fußgängerzone mit 80-jähriger Frau). Je weniger Fußgängerverkehr herrscht, umso eher wird eine derartige Benützung von Fußgängerzonen durch Kinder ohne Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern möglich und somit erlaubt sein.
- § 88 Abs 2 StVO
- Öffentliches Recht
- OGH, 22.01.2014, 2 Ob 243/13v
- LG Feldkirch, 13.03.2013, 5 Cg 122/12i
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Innsbruck, 17.09.2013, 1 R 85/13d
- § 1309 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 76a Abs 1 StVO
- JBL 2014, 397
- Arbeitsrecht