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Kein „Austausch“ des Verfahrenshilfeanwalts durch frei gewählten Rechtsanwalt mit Prozessvollmacht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 158 Wörter
- Seiten 401-401
- https://doi.org/10.33196/jbl201406040101
30,00 €
inkl MwStDer Verfahrenshelfer hat so lange Vertretungsmacht, bis er von der Anwaltskammer bzw vom Gericht wirksam „enthoben“ wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er wirksam für die Partei Prozesshandlungen setzen. Abgesehen von den Fällen des Erlöschens der Verfahrenshilfe ex lege durch den Tod der Partei oder durch endgültige Verfahrensbeendigung kann die Verfahrenshilfe nur durch gerichtlichen Beschluss für erloschen erklärt werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine Partei, der ein Verfahrenshelfer bestellt worden ist, führt zwar nicht ex lege zum Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO, aber dazu, dass die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werden kann. Die Partei kann den Verfahrenshilfeanwalt also nicht durch einen frei gewählten Rechtsanwalt mit Prozessvollmacht „austauschen“.
Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.
- Öffentliches Recht
- OGH, 13.03.2014, 6 Ob 34/14i
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 30 ZPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2014, 401
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Innsbruck, 24.10.2013, 10 R 67/13y
- § 68 ZPO
- Arbeitsrecht
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