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JBL

Heft 5, Mai 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 273 - 281, Aufsatz

Hans-Georg Koppensteiner

Stimmabgabe und Beschluss

Das Verhältnis von Stimmabgabe und Beschluss ist insbesondere aufgrund einer neueren Arbeit von Wolfgang Ernst zweifelhaft geworden. Der folgende Beitrag setzt sich damit auseinander. Kernthemen sind die Rechtsnatur der Stimmabgabe, die Voraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses einschließlich der Frage, wie man sich die Transposition von Stimmabgaben (Individualerklärungen) in einen Beschluss (Kollektivakt) vorstellen sollte. Abschließend wird geprüft, inwieweit sich die Ergebnisse zu Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH auf andere Beschlüsse des Gesellschaftsrechts übertragen lassen.

S. 282 - 295, Aufsatz

Dominic Gerstberger

Zum Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers bei Vorschussvereinbarungen

Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Werkbesteller in regelmäßigen Abständen „Vorschüsse“ auf das Werkentgelt zu leisten hat, ist aber das Werk selbst nicht „in gewissen Abtheilungen“ zu errichten, so stellt sich die Frage, ob der Werkbesteller damit unbeschränkt vorleistungspflichtig wird, selbst wenn bereits vorhersehbar ist, dass der Werkunternehmer nicht vertragsgemäß erfüllen wird. Weiters erschwert wird die Problematik, wenn zu den Werkleistungen anderstypische Leistungen, etwa die örtliche Bauaufsicht, hinzutreten und nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.

S. 306 - 311, Rechtsprechung

Martin Kaplans

Keine Verfassungswidrigkeit der 14-tägigen Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Wortfolge „binnen 14 Tagen“ in § 213 Abs 2, in eventu des Wortes „nicht“ in § 84 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 19/2004 mangels Legitimation, weil die Möglichkeit bestand, im gerichtlichen Verfahren eine Anfechtung der Norm anzuregen.

S. 311 - 312, Rechtsprechung

Doppelvertretung als Interessenkollision eines als Sachwalter bestellten Rechtsanwalts

Bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist bei nicht nahestehenden Personen als Sachwalter – wie hier bei einem Rechtsanwalt – ebenso ernst zu nehmen.

Die Gefahr einer (auch standesrechtlich zu beachtenden) Interessenkollision zwischen den Interessen von ständigen Mandanten des als Sachwalter bestellten Rechtsanwalts einerseits und des Betroffenen andererseits ist evident, wenn wegen des behaupteten unleidlichen Verhaltens des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsanwalt gegen die Interessen des Betroffenen seinen Mandanten (hier: Vermieter und Hausverwaltung) raten müsste, den Mietvertrag mit dem Betroffenen wegen dieses seines Verhaltens aufzukündigen. Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen. Der Begriff der „Gegenpartei“ iS des § 10 RAO ist weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Die unechte Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn auch nur die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht. Unter „vertreten“ iS des § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht zu verstehen, sondern jede anwaltliche Tätigkeit. Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen.

S. 312 - 313, Rechtsprechung

Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu

Seit dem 01.01.2015 ordnet § 1188 ABGB nF an, dass die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden kann. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Mit § 1188 ABGB nF sollte das im Personengesellschaftsrecht anerkannte Rechtsinstitut der actio pro socio ausdrücklich für die GesbR kodifiziert werden.

Die Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruch eines Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter einer GesbR neu gehört nicht zu den Streitigkeiten, die ein Gesetz ausdrücklich oder schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist. Eine analoge Anwendung des § 838a ABGB ist mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke ausgeschlossen.

S. 313 - 316, Rechtsprechung

Andreas Geroldinger

Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz aufgrund eines Paprikastücks am Boden im Buffetbereich eines Hotelfrühstücksraums

Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (hier: Sturz aufgrund eines Paprikastücks am Boden im Buffetbereich eines Hotelfrühstücksraums).

Die in der Rsp zu Selbstbedienungsläden etablierten Grundsätze – denen zufolge es unvermeidbar sei, dass in Selbstbedienungsläden, in denen Kunden selbst mit Obst und Gemüse hantieren, immer wieder Früchte oder Gemüsestücke zu Boden fallen, und es für den Geschäftsinhaber ein unzumutbarer Mehraufwand wäre, wenn er an mehreren Stellen des Geschäfts Personal so aufstellen müsste, dass der gesamte Boden des Geschäfts ständig auf herabfallende Obst- und Gemüsestücke kontrolliert werden kann – sind auch auf den Betreiber eines Frühstücksbuffets anzuwenden, von dem Gäste selbständig Speisen (darunter auch Obst und Gemüse) entnehmen. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers.

Jeder Fußgänger muss beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden. Dass mit einem am (hellen) Fliesenboden liegenden Stück grünen Paprika Rutschgefahr verbunden sein kann und deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist, ist offenkundig.

S. 316 - 322, Rechtsprechung

Silvia Dullinger

Schadenersatzpflicht wegen Sorgfaltspflichtverletzung bei Phishing-Attacke

Während § 44 Abs 1 ZaDiG auch zu Gunsten von Nichtverbrauchern zwingend ist, können gemäß § 26 Abs 6 ZaDiG gegenüber Zahlungsdienstnutzern, die nicht Verbraucher sind, von den Vorgaben des ZaDiG abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Schadenstragungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen im Fall eines Verschuldens des Zahlungsdienstnutzers (§ 44 Abs 2 und 3 ZaDiG) getroffen werden. Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-)Unternehmers von den Vorgaben des § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, sind grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit wirksam auch nach dem Maßstab des § 879 Abs 3 ABGB.

Eine jedenfalls leichte Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich schon daraus, dass der (seit mehreren Jahren mit dem Online-Banking vertraute) Zahlungsdienstnutzer gegen eindeutige Sicherheitsanweisungen und Warnungen verstieß, indem er der – im Rahmen eines Zahlungsvorgangs völlig unüblichen – Aufforderung zur Bekanntgabe seiner iTANs nachkam und eine Mehrzahl von iTANs gleichzeitig eingab, ohne Verdacht zu schöpfen bzw den Vorgang abzubrechen.

Da der Begriff „Geldbetrag“ nach der in § 3 Z 14 ZaDiG enthaltenen Definition auch Giralgeld umfasst, ist der Klageanspruch – soweit er auf Kontoberichtigung infolge einer nicht autorisierten Zahlung gemäß § 44 Abs 1 ZaDiG gestützt ist – auf einen Geldbetrag gerichtet. Die Aufrechnung mit einer – ebenfalls auf einen Geldbetrag gerichteten – Schadenersatzforderung nach § 44 Abs 2 ZaDiG scheitert somit nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit.

S. 322 - 324, Rechtsprechung

Solidarschuldnerregress bei abweisendem Urteil gegen Mitschuldner im Vorprozess

Die vom Gläubiger (nur) einem von mehreren Solidarschuldnern gewährte Befreiung berührt nicht den Regressanspruch eines zahlenden Mitschuldners. Das gilt auch dann, wenn die „Befreiung“ faktisch dadurch erfolgte, dass die Klage des Gläubigers gegen den nun auf Regress in Anspruch genommenen Mitschuldner ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Der Regressberechtigte ist an diese Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn er aufgrund einer zugleich auch gegen ihn erhobenen Klage Streitgenosse seines Mitschuldners war. Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen. Die Frage, ob und bis zu welchem Betrag der andere Mitschuldner dem Gläubiger haftete, ist daher auch in diesem Fall vorfrageweise im Regressprozess zu beurteilen.

Soweit § 11 EKHG keine besonderen Regelungen trifft, sind auf das nach § 8 EKHG begründete Gesamtschuldverhältnis die allgemeinen Bestimmungen der §§ 891 ff ABGB anzuwenden.

S. 324 - 326, Rechtsprechung

Eingabe per E-Mail an den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren

Im Verlassenschaftsverfahren sind Eingaben gemäß § 144 Abs 1 AußStrG (außer bei schriftlicher Abhandlungspflege) an den Gerichtskommissär zu richten (hier: Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung). Eingaben an den Gerichtskommissär per E-Mail sind insbesondere dann zulässig und fristenwahrend, wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Eine Eingabe per E-Mail muss durch Nachbringen der Originalunterschrift verbessert werden.

Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

S. 326 - 329, Rechtsprechung

Schätzung einer Liegenschaft der Verlassenschaft: Antrags- und Rechtsmittellegitimation / unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG

Die unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG kann – im Gegensatz zur Zulassung weiteren Vorbringens oder der Aufnahme weiterer Beweise entgegen dieser Vorschrift – als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Lässt das Rekursgericht vom Erstgericht präkludiertes Tatsachenvorbringen oder Beweisanbote zu, kann daraus allein selbst im Fall tatsächlich unzweifelhafter Verfahrensverschleppung kein tauglicher Revisionsrekursgrund abgeleitet werden.

Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses – diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten – abgesprochen (hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies von einer Partei beantragt wurde), ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.

Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. Beim Inventar und bei der Schätzung handelt es sich um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird. Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun.

Die Schätzung nach dem LGB ist alleine aufgrund des Antrags vorzunehmen und hängt nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Aus welchem Motiv eine Partei die Schätzung beantragt, ist nicht entscheidend. Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“

S. 329 - 330, Rechtsprechung

Aufrechnung mit Abgabenforderungen gegen Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem StEG?

Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 S 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt – mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) – § 405 ZPO.

§ 6 StEG 2005 enthält kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, jedenfalls nicht bezogen auf Schadenersatzforderungen, die auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtet sind. Wenn über die Gegenforderung bereits ein Exekutionstitel vorliegt (hier: vollstreckbare Rückstandsausweise über im Finanzverfahren rechtskräftig entschiedene Abgabenforderung), ist nur die Aufrechnung auszusprechen (§ 391 Abs 3 ZPO). In solchen Fällen hat das ordentliche Gericht nicht mehr über den Bestand der Gegenforderung, sondern nur über die Aufrechenbarkeit und die dadurch bedingte Tilgung der Klageforderung zu entscheiden.

S. 329 - 329, Rechtsprechung

Pflichtteilsrecht: Schenkungsanrechnung und Rechtsmissbrauch

Erfolgte die Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person vor der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB, können sich die Pflichtteilsberechtigten nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Schenkung rechtsmissbräuchlich nur zur Vermeidung einer Schenkungsanrechnung vorgenommen worden sei.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Begründungsmangel eines Schiedsspruches als Aufhebungsgrund?

Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.

Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.

S. 330 - 333, Rechtsprechung

Ungerechtfertigter Entzug eines privat nutzbaren Dienstwagens: Berechnung des Äquivalents

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen entzogen, den er auch privat nutzen durfte (hier: infolge eines – letztlich unwirksamen – Ausspruchs einer fristlosen Entlassung), hat er grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung.

Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach dem Vorteil, der dem Dienstnehmer durch den Naturalbezug entstanden ist, also danach, was er sich durch die Naturalleistung erspart hat. Bei der Ermittlung kommt es auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs an. Das amtliche Kilometergeld ist eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.

Da der Geldersatz ein Äquivalent für die entzogene Naturalleistung darstellt, hat er sich notwendigerweise daran zu orientieren, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Naturalleistung hatte. Dies lässt sich nur durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung im Einzelfall feststellen. Lässt sich aus dieser ein bestimmter Nutzungsumfang nicht ableiten, wird sich die Bewertung nach der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung zu orientieren haben.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Klage aus vor Insolvenzverfahrenseröffnung abgegebener Patronatserklärung kein Annexverfahren iS des Art 3 Abs 1 EuInsVO

Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Der Begriff dieser Annexverfahren ist nicht näher definiert oder umschrieben; die Abgrenzung ist verordnungsautonom vorzunehmen.

Sieht eine Patronatserklärung die Verpflichtung vor, den Schuldner mit den zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auszustatten, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein sollte, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen, fällt eine Klage zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Eine derartige Patronatsverpflichtung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang. Dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und eine solche im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für den Schuldner vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche nichts.

S. 333 - 338, Rechtsprechung

Nina Marlene Schallmoser

Keine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei nicht ausreichender Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit

Die Voraussetzungen für eine Übergabe – insbesondere die erforderliche konkrete beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 EU-JZG – sind anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls, das heißt auf der Basis der darin enthaltenen Sachverhaltsschilderungen zu prüfen. Reichen die auf Basis des Formblatts von der ausstellenden Justizbehörde dem österreichischen Gericht zur Verfügung gestellten Informationen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um über die Zulässigkeit der Übergabe entscheiden zu können, so hat dieses unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist unverzüglich zusätzliche Angaben und Informationen zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG).

S. 338 - 339, Rechtsprechung

Anforderungen an die Feststellungen zu neuen psychoaktiven Substanzen

Eine Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 der erwähnten VO umfassten Substanzen ermöglichen.

Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen hievon nicht. Damit wird kein eindeutiger Bezug dieses Stoffes zu den von der erwähnten VO umfassten Substanzen, Substanzklassen und chemischen Strukturen hergestellt. Selbst eine im Einzelfall diesbezüglich allenfalls vorliegende Gerichtsnotorietät könnte entsprechende Konstatierungen nicht ersetzen.

S. 339 - 340, Rechtsprechung

Zweifel an der Prozessfähigkeit durch das VwG, keine Zurückverweisung an die Behörde

Hegt das VwG begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Partei während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, so hat es die Frage der Prozessfähigkeit schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage selbstständig zu beurteilen und nicht den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.