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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 139

Eingabe per E-Mail an den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren

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Im Verlassenschaftsverfahren sind Eingaben gemäß § 144 Abs 1 AußStrG (außer bei schriftlicher Abhandlungspflege) an den Gerichtskommissär zu richten (hier: Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung). Eingaben an den Gerichtskommissär per E-Mail sind insbesondere dann zulässig und fristenwahrend, wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Eine Eingabe per E-Mail muss durch Nachbringen der Originalunterschrift verbessert werden.

Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

  • BG Döbling, 02.06.2016, 10 A 184/15k
  • Öffentliches Recht
  • § 144 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 10 AußStrG
  • OGH, 19.12.2016, 2 Ob 212/16i
  • LGZ Wien, 29.09.2016, 48 R 149/16s
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 GOG
  • JBL 2017, 324
  • Arbeitsrecht

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