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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 139

Geroldinger, Andreas

Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz aufgrund eines Paprikastücks am Boden im Buffetbereich eines Hotelfrühstücksraums

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Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (hier: Sturz aufgrund eines Paprikastücks am Boden im Buffetbereich eines Hotelfrühstücksraums).

Die in der Rsp zu Selbstbedienungsläden etablierten Grundsätze – denen zufolge es unvermeidbar sei, dass in Selbstbedienungsläden, in denen Kunden selbst mit Obst und Gemüse hantieren, immer wieder Früchte oder Gemüsestücke zu Boden fallen, und es für den Geschäftsinhaber ein unzumutbarer Mehraufwand wäre, wenn er an mehreren Stellen des Geschäfts Personal so aufstellen müsste, dass der gesamte Boden des Geschäfts ständig auf herabfallende Obst- und Gemüsestücke kontrolliert werden kann – sind auch auf den Betreiber eines Frühstücksbuffets anzuwenden, von dem Gäste selbständig Speisen (darunter auch Obst und Gemüse) entnehmen. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers.

Jeder Fußgänger muss beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden. Dass mit einem am (hellen) Fliesenboden liegenden Stück grünen Paprika Rutschgefahr verbunden sein kann und deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist, ist offenkundig.

  • Geroldinger, Andreas
  • OGH, 27.09.2016, 1 Ob 158/16s
  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 26.11.2015, 64 Cg 33/15b
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1298 ABGB
  • JBL 2017, 313
  • OLG Wien, 11.04.2016, 3 R 3/16g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 347 UGB
  • Arbeitsrecht

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