Verbraucherrecht erscheint traditionell als Domäne des Zivilrechts. Ein „Leitbild“ ist geeignet, Schrittmacherfunktion sowohl im Bereich der Gesetzgebung als auch bei der Norminterpretation zu entfalten. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit das öffentliche Wirtschaftsrecht ein eigenes Verbraucherleitbild entwickelt hat und welche Schutzvorschriften – mit Blick auf ihre Verschränkung mit zivilrechtlichen Durchsetzungsmechanismen – als Ausprägung eines derartigen Leitbildes identifiziert werden können.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 224 - 227, Aufsatz
Strafrechtliche Auswirkungen der neuen „PayPass“-Funktion von Kredit- und Bankomatkarten
Die neue „PayPass“-Funktion von Kredit- und Bankomatkarten ermöglicht „kontaktloses Bezahlen“ mit der Besonderheit, dass Kleinbeträge (bis zu fünf mal € 25,–) ohne PIN-Eingabe bzw ohne Unterschrift durch bloßes Halten der Karte vor ein Funk-Lesegerät gezahlt werden können. Im folgenden Beitrag wird begründet, dass diese (oder eine analoge) Funktion trotz der „voraussetzungslosen“ Zahlungsmöglichkeit nicht zu einer Wertträgereigenschaft der betreffenden Kredit- bzw Bankomatkarte führt. Dabei erweist es sich allerdings als erforderlich, die Definition des „Wertträgers“ zu präzisieren.
Ein von Mitgliedern eines Landtages gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist. Die Verfassungsmäßigkeit der mit 01. 01. 2014 in Kraft tretenden angefochtenen Bestimmungen ist am Maßstab der mit 01. 01. 2014 in Kraft tretenden Verfassungsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zu beurteilen.
Unzulässigkeit des Antrages hinsichtlich der §§ 10, 19 und 25 VGWG; zum Teil mangels geeigneter Abgrenzung des Umfangs der beantragten Aufhebung, zum Teil mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen. Unzulässigkeit des Hauptantrages hinsichtlich der Wortfolge „zwei“ in § 14 Abs 1 VGWG wegen zu engen Anfechtungsumfangs, Zulässigkeit des Eventualantrages auf Aufhebung des gesamten § 14 Abs 1 VGWG. Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich einer Wortfolge in § 11 Abs 2 Z 2, des § 14 Abs 5 S 3–7, des § 26 und von Wortfolgen in § 31 Abs 2 lit b und Abs 3 VGWG.
Aufhebung des § 14 Abs 1 VGWG sowie von § 14 Abs 5 S 3–7 VGWG mit Ablauf des 31. 12. 2014: Von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iS des Art 135 Abs 2 B-VG idF BGBl I 51/2012 kann nur gesprochen werden, wenn darin mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird; dem entspricht die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 14 Abs 1 VGWG nicht. Die Bestimmung über die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall verstößt gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung iS des Art 135 Abs 2 B-VG. Eine Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit iS des Art 134 Abs 7 iVm Art 87 Abs 1 und 2 B-VG unvereinbar. Aufzuheben ist auch das für sich allein verfassungsrechtlich unbedenkliche, aber in untrennbarem Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Dirimierung stehende Dirimierungsrecht.
Abweisung des Antrages hinsichtlich der Bestimmungen des § 11 VGWG betreffend die Erstattung von Vorschlägen der Revisionsstelle an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes, des § 26 VGWG betreffend die Übertragung der Führung und Erledigung von Verfahren in bestimmten zu Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten an Rechtspfleger und des § 31 VGWG betreffend die Beurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des UVS Wien im Ernennungsverfahren und den Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Ernennung zum Mitglied des VwG.
S. 257 - 259, Rechtsprechung
Auch „alte“ Unterhaltsvergleiche nicht mehr pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen
Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 15/2013 bedürfen Vereinbarungen über die Höhe des gesetzlichen Kindesunterhalts keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. Diese Regelung gilt seit 01. 02. 2013 und auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, aber noch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt waren.
S. 259 - 263, Rechtsprechung
Ausschluss der sekundären Gewährleistungsbehelfe sittenwidrig, wenn Mangel nicht hinreichend sanktioniert ist
Ein Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist – sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt – grundsätzlich zulässig, wenn Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert bleiben.
Für die Frage, ob die dem Unternehmer gewährte Frist „angemessen“ iS des § 932 Abs 4 ABGB war, sind die Art der Sache bzw des Werks und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Umstände auf Seiten des Bestellers sind in die Beurteilung ebenso einzubeziehen wie Umstände auf Seiten des Unternehmers. Welche Frist (konkret) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verbesserungsfrist kommt es auf den vom Übernehmer tatsächlich insgesamt eingeräumten Zeitraum (hier: sieben Monate) an und nicht auf jede einzelne Verbesserungsfrist. Der Übernehmer muss mehrfache Verbesserungsversuche und -zusagen nicht hinnehmen und ist daher zur Geltendmachung der Wandlung berechtigt.
Bei einem Räumfahrzeug, das vornehmlich im Winter im Einsatz steht, ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit gerade bei schlechten Witterungsbedingungen von entscheidender Bedeutung und daher ein „Hüpfen“ des Fahrzeugs wegen defekter Stoßdämpfer, das zu unzumutbaren Stoßbelastungen für Fahrer und Beifahrer führt, kein bloß geringfügiger Mangel. Daran ändert auch der bloß geringe Aufwand für die Mängelbehebung nichts.
Die Weiterbenützung der Sache trotz Ausübung des Wandlungsrechts bedeutet allein noch keinen Verzicht auf die Wandlung. Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offenlässt (§ 863 ABGB). Es ist also ein strenger Maßstab anzulegen und besondere Vorsicht geboten.
S. 263 - 265, Rechtsprechung
Auftrag zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten im Anwendungsbereich der EuZVO unionsrechtswidrig
Im Anwendungsbereich der EuZVO 2007 (VO 1393/2007/EG) ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig. Schon die bloße, auf § 98 ZPO gestützte gerichtliche Aufforderung, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig.
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist teleologisch zu reduzieren. Weiterhin zulässig ist daher eine Vertragsklausel, wonach der Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen, der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärt wurde, unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung iS des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant.
Der Dienstleistungsbegriff des Art 5 Nr 1 EuGVVO erfasst alle Verträge, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Nr 1 EuGVVO ist weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, wie die Versicherungs-, Verbraucher und Arbeitssachen. Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Verträge der Handelsvertreter und -makler, Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit sie das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten.
S. 267 - 267, Rechtsprechung
Keine Verjährung des Rechts auf ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
Die allgemeine Aussage, wonach Gestaltungsrechte grundsätzlich in 30 Jahren verjähren, trifft auf die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht zu. Das (auf Vertrag oder Gesetz beruhende) Recht zur Kündigung kann schon deshalb nicht verjähren, weil sonst jedes Dauerschuldverhältnis nach 30 Jahren unauflösbar würde.
Die in § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 26/2012 genannten Teilnehmer/innen müssen den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von dessen Nutzung führt – als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) – zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. Diese Regelung gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern – zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 26/2012 ab 01. 10. 2012 – gleichermaßen für Kredit- und Finanzinstitute. Darin besteht keine unsachliche Behandlung von Kredit- und Finanzinstituten; die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ (§ 89c Abs 6 GOG) bezieht sich auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz.
Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.
Nach diesen Grundsätzen stellt ein generelles Verbot für aktive, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder, ihre Mobiltelefone zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu verwenden, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung dar und verstößt daher gegen das Beschränkungsverbot gemäß § 115 Abs 3 ArbVG.
Der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse in § 72 ArbVG ist dynamisch zu interpretieren, also dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen. Heutzutage stellt das Mobiltelefon sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbereich ein übliches Kommunikationsmittel dar. Ausgehend von dieser technologischen Entwicklung gehören Mobiltelefone zur üblichen Büroausstattung. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen die Beistellung einer angemessenen Anzahl von Mobiltelefonen nach § 72 ArbVG in Betracht kommt, sofern dies in concreto nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich erforderlich ist.
S. 270 - 274, Rechtsprechung
Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Tatobjekt der betrügerischen Krida
Die in § 285 Abs 2 StPO für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehene – bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende – Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht mehrmals gewährt werden. Die vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist liegen im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vor; eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über denselben Gegenstand kommt nicht in Betracht. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht res iudicata entgegen.
Tatobjekt des § 156 StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient. Die Feststellung unterlassener Mitteilung von ausländischem Vermögen an den Masseverwalter sagt nichts darüber aus, dass dieses dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen war. Entscheidend ist die Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Ausland befindlichen Vermögenswerte. Allein die Möglichkeit der Verwertbarkeit lässt offen, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.
Ein Beamter, der gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, handelt – ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, den vereinnahmten Geldbetrag nicht unverzüglich abzuführen – nicht rechtswidrig und daher auch (noch) nicht missbräuchlich iS des § 302 StGB.
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