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Juristische Blätter

Heft 4, April 2014, Band 136

Ausschluss der sekundären Gewährleistungsbehelfe sittenwidrig, wenn Mangel nicht hinreichend sanktioniert ist

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Ein Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist – sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt – grundsätzlich zulässig, wenn Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert bleiben.

Für die Frage, ob die dem Unternehmer gewährte Frist „angemessen“ iS des § 932 Abs 4 ABGB war, sind die Art der Sache bzw des Werks und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Umstände auf Seiten des Bestellers sind in die Beurteilung ebenso einzubeziehen wie Umstände auf Seiten des Unternehmers. Welche Frist (konkret) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verbesserungsfrist kommt es auf den vom Übernehmer tatsächlich insgesamt eingeräumten Zeitraum (hier: sieben Monate) an und nicht auf jede einzelne Verbesserungsfrist. Der Übernehmer muss mehrfache Verbesserungsversuche und -zusagen nicht hinnehmen und ist daher zur Geltendmachung der Wandlung berechtigt.

Bei einem Räumfahrzeug, das vornehmlich im Winter im Einsatz steht, ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit gerade bei schlechten Witterungsbedingungen von entscheidender Bedeutung und daher ein „Hüpfen“ des Fahrzeugs wegen defekter Stoßdämpfer, das zu unzumutbaren Stoßbelastungen für Fahrer und Beifahrer führt, kein bloß geringfügiger Mangel. Daran ändert auch der bloß geringe Aufwand für die Mängelbehebung nichts.

Die Weiterbenützung der Sache trotz Ausübung des Wandlungsrechts bedeutet allein noch keinen Verzicht auf die Wandlung. Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offenlässt (§ 863 ABGB). Es ist also ein strenger Maßstab anzulegen und besondere Vorsicht geboten.

  • Öffentliches Recht
  • § 929 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Wels, 14.11.2012, 22 R 326/12s
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 863 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.08.2013, 1 Ob 106/13i
  • JBL 2014, 259
  • § 932 ABGB
  • BG Vöcklabruck, 24.08.2012, 2 C 473/10v
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht

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