Dienstleistungsbegriff des Art 5 Nr 1 EuGVVO /rügelose Einlassung durch Erhebung eines Einspruchs gegen Europäischen Zahlungsbefehl?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 152 Wörter
- Seiten 267 -267
- https://doi.org/10.33196/jbl201404026702
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Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht erhoben wird, ist noch keine Einlassung iS des Art 24 EuGVVO. Ob der Beklagte im Einspruch bereits Vorbringen zur Sache erstattet hat, ist dabei nicht relevant.
Der Dienstleistungsbegriff des Art 5 Nr 1 EuGVVO erfasst alle Verträge, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Nr 1 EuGVVO ist weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, wie die Versicherungs-, Verbraucher und Arbeitssachen. Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Verträge der Handelsvertreter und -makler, Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit sie das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten.
- LG Innsbruck, 08.11.2010, 66 Cg 110/10v
- Art 24 EuGVVO
- JBL 2014, 267
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- Art 17 EuMahnVO
- OGH, 30.07.2013, 8 Ob 67/13f
- Art 5 Abs 1 EuGVVO
- OLG Innsbruck, 08.02.2011, 5 R 62/10x
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- Art 6 EuMahnVO
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