Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Wr Verwaltungsgerichtsgesetzes über die Zusammensetzung und Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses, das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden und die provisorische Geltung der Geschä...
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 17745 Wörter
- Seiten 238 -256
- https://doi.org/10.33196/jbl201404023802
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Ein von Mitgliedern eines Landtages gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist. Die Verfassungsmäßigkeit der mit 01. 01. 2014 in Kraft tretenden angefochtenen Bestimmungen ist am Maßstab der mit 01. 01. 2014 in Kraft tretenden Verfassungsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zu beurteilen.
Unzulässigkeit des Antrages hinsichtlich der §§ 10, 19 und 25 VGWG; zum Teil mangels geeigneter Abgrenzung des Umfangs der beantragten Aufhebung, zum Teil mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen. Unzulässigkeit des Hauptantrages hinsichtlich der Wortfolge „zwei“ in § 14 Abs 1 VGWG wegen zu engen Anfechtungsumfangs, Zulässigkeit des Eventualantrages auf Aufhebung des gesamten § 14 Abs 1 VGWG. Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich einer Wortfolge in § 11 Abs 2 Z 2, des § 14 Abs 5 S 3–7, des § 26 und von Wortfolgen in § 31 Abs 2 lit b und Abs 3 VGWG.
Aufhebung des § 14 Abs 1 VGWG sowie von § 14 Abs 5 S 3–7 VGWG mit Ablauf des 31. 12. 2014: Von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iS des Art 135 Abs 2 B-VG idF BGBl I 51/2012 kann nur gesprochen werden, wenn darin mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird; dem entspricht die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 14 Abs 1 VGWG nicht. Die Bestimmung über die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall verstößt gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung iS des Art 135 Abs 2 B-VG. Eine Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit iS des Art 134 Abs 7 iVm Art 87 Abs 1 und 2 B-VG unvereinbar. Aufzuheben ist auch das für sich allein verfassungsrechtlich unbedenkliche, aber in untrennbarem Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Dirimierung stehende Dirimierungsrecht.
Abweisung des Antrages hinsichtlich der Bestimmungen des § 11 VGWG betreffend die Erstattung von Vorschlägen der Revisionsstelle an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes, des § 26 VGWG betreffend die Übertragung der Führung und Erledigung von Verfahren in bestimmten zu Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten an Rechtspfleger und des § 31 VGWG betreffend die Beurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des UVS Wien im Ernennungsverfahren und den Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Ernennung zum Mitglied des VwG.
- Markel, Ernst
- § 25 VGWG
- § 14 VGWG
- § 54 VwGVG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- VfGH, 10.12.2013, G 46/13
- Allgemeines Privatrecht
- § 31 VGWG
- Zivilverfahrensrecht
- § 19 VGWG
- § 10 VGWG
- § 26 VGWG
- JBL 2014, 238
- Arbeitsrecht
- § 11 VGWG