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Juristische Blätter

Heft 4, April 2014, Band 136

Generelles Verbot für aktive, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder, ihre Mobiltelefone zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu verwenden, unzulässig

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Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff in den Ablauf des vom Betriebsratsmitglied gewünschten bzw in Aussicht genommenen Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung. Aus diesem Grund steht auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Prinzip das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden. Eine Überprüfung der vom Betriebsrat geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen. Diese Entscheidung hat das betroffene Betriebsratsmitglied anhand einer Interessenabwägung zunächst selbst zu treffen.

Nach diesen Grundsätzen stellt ein generelles Verbot für aktive, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder, ihre Mobiltelefone zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu verwenden, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung dar und verstößt daher gegen das Beschränkungsverbot gemäß § 115 Abs 3 ArbVG.

Der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse in § 72 ArbVG ist dynamisch zu interpretieren, also dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen. Heutzutage stellt das Mobiltelefon sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbereich ein übliches Kommunikationsmittel dar. Ausgehend von dieser technologischen Entwicklung gehören Mobiltelefone zur üblichen Büroausstattung. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass unter bestimmten Umständen die Beistellung einer angemessenen Anzahl von Mobiltelefonen nach § 72 ArbVG in Betracht kommt, sofern dies in concreto nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich erforderlich ist.

  • § 115 ArbVG
  • Öffentliches Recht
  • § 72 ArbVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.10.2013, 8 ObA 58/13g
  • LG St. Pölten, 23.11.2012, 27 Cga 131/12y
  • JBL 2014, 268
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 27.06.2013, 7 Ra 27/13m
  • Arbeitsrecht

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