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Forderungsverzicht eines Gläubigers zum Zweck der Sanierung des Schuldners: auflösende Bedingung der Insolvenzverfahrenseröffnung zulässig

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Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist teleologisch zu reduzieren. Weiterhin zulässig ist daher eine Vertragsklausel, wonach der Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen, der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärt wurde, unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

  • OGH, 21.11.2013, 1 Ob 157/13i
  • JBL 2014, 265
  • Öffentliches Recht
  • § 25b Abs 2 IO
  • OLG Linz, 02.05.2013, 1 R 211/12y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 27.09.2012, 1 Cg 69/11h
  • Arbeitsrecht

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