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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2023, Band 145

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 617 - 636, Aufsatz

Griller, Stefan/​Obwexer, Walter

Völker-, unions- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für militärische Kooperationen Österreichs

Militärische Kooperationen mit anderen Staaten oder Organisationen sind neutralitätsrechtlich zulässig, soweit sie in Friedenszeiten stattfinden. Das gilt auch für die Luftraumüberwachung. Allerdings dürfen sich derartige Kooperationen nicht auf einen Kriegs- oder Angriffsfall erstrecken und müssen gegebenenfalls beendbar sein und im Anlassfall auch tatsächlich beendet werden.

In der EU gilt für militärische Kooperationen ein Sonderregime. Demnach sind Beteiligungen an der GASP ungeachtet ihrer neutralitätsrechtlichen Beurteilung verfassungsrechtlich erlaubt. Dies ist das Ergebnis mehrerer seit dem EU-Beitritt 1995 durchgeführter Verfassungsänderungen, durch welche dem NeutralitätsBVG (punktuell) materiell derogiert wurde. Es gilt die „irische Klausel“: Ob Österreich sich an einer solchen Maßnahme beteiligt, ist eine neutralitätspolitische Ermessensentscheidung.

Von dieser Erlaubnis zur Mitwirkung an GASP-Maßnahmen ausgenommen ist die Einführung einer gemeinsamen Verteidigung – auch einer gemeinsamen Luftraumverteidigung – durch die EU. Deren Einführung samt Teilnahme Österreichs würde entweder eine Änderung der EU-Verträge oder einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates erfordern. Österreichs Zustimmung dazu bedürfte in beiden Fällen einer Verfassungsmehrheit sowohl im National- als auch im Bundesrat.

Kooperationen einschließlich der Errichtung einer Verteidigungsgemeinschaft außerhalb der EU unterliegen weiterhin dem (inhaltlich vagen) Neutralitätsregime vor dem EU-Beitritt. Die Einführung einer im Neutralitätsfall wirksamen Verteidigungsgemeinschaft erfordert, je nach Reichweite, verfassungsrechtlich eine Änderung oder Aufhebung des NeutralitätsBVG. Letzteres gilt jedenfalls für einen allfälligen NATO-Beitritt. Das Änderungs- oder Aufhebungserfordernis gilt auch für eine Verteidigungsgemeinschaft mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Einer Volksabstimmung bedürfte es selbst für eine Beendigung der dauernden Neutralität nicht. Eine fakultative Volksabstimmung wäre aber möglich.

Völkerrechtlich wäre die Einführung einer gemeinsamen (Luftraum-)Verteidigung als (weitere) wesentliche Änderung des Neutralitätsstatus Österreichs zu qualifizieren, die je nach Reichweite sogar dessen Beendigung zur Folge haben kann. Soweit ein solcher Schritt durch die EU (Änderung der EU-Verträge oder Beschluss des Europäischen Rates) und unter Fortführung der „irischen Klausel“ gesetzt wird, könnte von einer Notifikation des Schrittes an die Staatengemeinschaft abgesehen werden. Wenn allerdings die „irische Klausel“ abbedungen oder eine Verteidigungsgemeinschaft ohne GASP-Maßnahme errichtet oder ein NATO-Beitritt beantragt wird, wäre eine Notifikation der Veränderung des Neutralitätsstatus an die Staatengemeinschaft geboten. In all diesen Konstellationen wäre ein allfälliger Widerspruch dritter Staaten möglich, der dann zu einem Dissens über die Rechtmäßigkeit der Änderung oder Beendigung der Neutralität führen würde.

S. 645 - 649, Rechtsprechung

Keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Untersuchungsausschuss-Bericht

Die Beschwerde gegen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Ausführungen zweier Mitglieder zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss in einem – vom Nationalratspräsidenten veröffentlichten – Fraktionsbericht wurde abgewiesen. Die Aussage einer Auskunftsperson ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses nicht zurechenbar. Als Person, die im öffentlichen Leben steht („public figure“), muss der Beschwerdeführer grundsätzlich mehr Kritik hinnehmen als eine Privatperson. Die angefochtenen Passagen sind weder ehrenrührig noch verletzen sie den guten wirtschaftlichen Ruf. Es handelt sich um zulässige wertende Äußerungen, die keinen Wertungsexzess darstellen.

S. 649 - 651, Rechtsprechung

Duldungspflicht wegen Legalservitut an Grundstück, das an eine öffentliche Straße angrenzt, bei Wasserzufluss nach Starkregen

Liegt – wie im Fall einer öffentlichen Straße – eine bewilligte Anlage iS des § 364a ABGB vor, muss der Nachbar über die aus dieser Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht hinaus eine unmittelbare Zuleitung nur hinnehmen, wenn ein besonderer Rechtsgrund dafür vorliegt. Dem Nachbarn muss auch insoweit ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm sonst nach dem Inhalt seines Eigentums zugestanden wäre.

Die in § 21 Abs 3 OöStrG normierten Duldungspflichten der Besitzer von an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücken sind als Legalservitut konzipiert. Damit ist auch eine unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser, soweit sie von deren Reichweite erfasst ist, also durch den „freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße“ geschieht, zu dulden (hier: Überfließen der Lichtschacht-Oberkante durch infolge Starkregens kurzfristig aufgestautes Regenwasser). Ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsausspruch kommt insoweit nicht in Betracht.

S. 651 - 653, Rechtsprechung

Einräumung eines Notwegs über eine Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört

Die Einräumung eines Notwegs unter Inanspruchnahme einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, fällt nicht unter § 4 Abs 8 Fall 2 WRG. Der Notweg darf daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer bescheidmäßigen Feststellung nach dieser Bestimmung eingeräumt werden.

Die Festlegung eines (auch) über das öffentliche Wassergut verlaufenden Notwegs, zu dessen praktischer Ausübung die Errichtung einer Brücke erforderlich ist, ersetzt nicht die dafür nach § 38 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung; den ordentlichen Gerichten kommt insoweit keine Zuständigkeit zu.

S. 653 - 655, Rechtsprechung

Fehlende Blutsverwandtschaft kein Grund zur Meidung des Kontakts mit „rechtlichem Kind“

Wenn das (grundlose) Meiden des Kontakts iS des § 776 Abs 2 ABGB schon vorliegt, wenn der Erblasser auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert, muss dies umso eher bejaht werden, wenn er den angestrebten Kontakt aktiv ablehnt. Durch eine unfreundliche und harsche Ablehnung jeglichen Kontakts gibt der Erblasser dem Kind berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt iS des § 776 Abs 2 Fall 2 ABGB.

Zumal es auf die rechtliche Verwandtschaft und nicht die leibliche ankommt, kann der Erblasser als Grund für die Meidung des Kontakts nicht die fehlende Blutsverwandtschaft mit seinem „rechtlichen Kind“ ins Treffen führen.

S. 655 - 661, Rechtsprechung

Materiell-rechtliche Folgen einer Schenkung auf den Todesfall nach altem Recht

Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiell-rechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstorben ist.

Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können.

Aufgrund einer wirksamen Schenkung auf den Todesfall hat der Geschenknehmer nach der Einantwortung gegenüber den Erben Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Wurde die geschenkte Sache (hier: Liegenschaft[-shälfte]) bereits versteigert, tritt der Anspruch auf den Versteigerungserlös als stellvertretendes commodum an die Stelle der Übergabe der Sache.

Grundsätzlich kann zwar eine Überschuldung der Verlassenschaft dem Geschenknehmer einer Schenkung auf den Todesfall entgegengehalten werden. In der Verlassenschaftsinsolvenz ist dessen Forderung keine Insolvenzforderung (§ 58 IO). Auch die Überlassung an Zahlung statt sowie die anteilige Befriedigung durch den Erben selbst folgt den insolvenzrechtlichen Grundsätzen, sodass auch hier der Beschenkte im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern nachrangig zum Zug kommt.

Das Inventar hat zwar für die Berechnung des Pflichtteils keine bindende Wirkung; ihm kommt jedoch als öffentliche Urkunde (§ 292 Abs 1 ZPO) die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu. Dessen ungeachtet kann die Unrichtigkeit des Inventars (zB von Pflichtteilsberechtigten) im streitigen Weg geltend gemacht und bewiesen werden.

Der Schuldner muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen; der Verweis auf die bedingte Erbserklärung und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht.

S. 661 - 662, Rechtsprechung

Abgrenzung von Verfügungs- und Verwaltungshandlungen bei Miteigentum

Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht, während die Abgrenzung von Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut und damit auf die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. Zur Verwaltung zählt insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der Sache oder das Ziehen von Früchten aus der Sache – jeweils vorausgesetzt, diese Maßnahmen kommen allen Miteigentümern anteilig zugute. Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer stellt daher keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft dar.

Der bloße Umstand, dass eine Maßnahme die Substanz der gemeinsamen Sache betrifft, reicht für eine Qualifikation als Verfügung iS des § 828 ABGB noch nicht aus, könnte sie als solche doch auch in der Verwaltung der Sache begründet sein (hier: mit Bauarbeiten verbundener Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das Stromnetz). Insofern wird mit dem Begriff des Eingriffs in die „Substanz“ iS des § 828 ABGB auch weniger die Veränderung des Gegenstands (Sache) als vielmehr eine Veränderung des Wesenskerns des Gemeinschaftsrechts angesprochen.

S. 662 - 667, Rechtsprechung

Keine Haftung des Bundes wegen COVID-19-bedingter Ausgangsbeschränkungen durch die VO BGBl II 98/2020

Angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsverbot waren die Ausgangsbeschränkungen nach der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl II 98/2020; in der Folge: VO 98) kein Freiheitsentzug im Sinn von Art 5 EMRK und Art 1 PersFrSchG.

Aus der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Gesetzwidrigkeit von §§ 1 und 2 VO 98 kann angesichts des nicht eindeutigen Gesetzestexts und des Zeitdrucks bei der Erlassung dieser Verordnung kein Verschulden des die Verordnung erlassenden Organs abgeleitet werden. Die Regelungstechnik der VO 98 war zwar gesetzwidrig, sie war jedoch vertretbar iS des Amtshaftungsrechts.

S. 667 - 668, Rechtsprechung

Eingaben im Web-ERV ohne Unterschrift des Parteienvertreters

Seit Einführung des Web-ERV ist das Unterschriftserfordernis (§ 75 Z 3 ZPO iVm § 10 Abs 1 AußStrG) in den Hintergrund getreten (§ 89c Abs 1 und 2 GOG). Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF-Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird. Die elektronische Eingabe wird somit dem Inhaber des ERV-Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet.

Bedarf die im ERV als PDF-Anhang übermittelte Eingabe keiner Rechtsanwaltsunterschrift, so ist es auch nicht schädlich, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält.

S. 668 - 672, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für an Inkassounternehmen abgetretene Ansprüche aus verbotenem Online-Glücksspiel

Nach der Rsp des EuGH ist der Vertrag eines Spielers mit dem Anbieter von Internetglücksspielen als Dienstleistungsvertrag iS des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich Brüssel I-VO (EuGVVO) anzusehen.

Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels, das den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG genannten Charakter hat, bei dem also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, setzt überdies eine Strafbarkeit iS des § 168 StGB nicht voraus. Um die darauf gestützten (abgetretenen) deliktischen Schadenersatzansprüche des Online-Glücksspielers zu beurteilen, ist es daher nicht unerlässlich, den Inhalt des Vertrags zwischen dem Spieler und dem Glücksspielanbieter zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß des Glücksspielanbieters gegen die § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich zieht.

Im Rahmen des Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO kann der Geschädigte seine Ansprüche grundsätzlich alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten. Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens kann der Geschädigte an seinem Wohnort nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.

Werden Verluste mit Gewinnen aus dem Glücksspiel ausgeglichen, ist erst der letztlich verbleibende Verlust ein Erstschaden, der sich für den österreichischen Spieler durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem in Österreich befindlichen Vermögen auswirkt. Vor allem verwirklicht sich der Schadenserfolg aber deshalb in Österreich, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen des Anbieters von Internetglücksspielen gegen das österreichische Glücksspielrecht, daher aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen resultiert.

S. 672 - 674, Rechtsprechung

Wessely, Wolfgang

Keine Abgabestelle bei regelmäßiger Anwesenheit eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten

§ 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.

Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte oder an einem Geschäftsraum kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Ein unbesetztes Büro, das nicht regelmäßig aufgesucht wird, ist dementsprechend keine Abgabestelle. Das gilt selbst dann, wenn der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass für ihn einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er auch vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird.

S. 675 - 678, Rechtsprechung

Schütz, Hannes

Absichtliche schwere Körperverletzung: Keine Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation und Konkurrenzverhältnis

Der Versuch von § 87 Abs 2 Fall 1 StGB ist rechtlich nicht denkbar. Die Anwendung einer (allein) in Verbindung mit § 7 Abs 2 StGB vertypten Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass die besondere Folge tatsächlich eingetreten ist. Anderes gilt für § 84 Abs 4 StGB (idF BGBl I 154/2015) und für § 85 Abs 2 StGB (idF BGBl I 117/2017), aus deren Wortlaut in Ansehung der besonderen Folge eine von § 7 Abs 2 StGB unabhängig normierte „Vorsatzvariante“ abgeleitet wird, die insoweit strafbaren Versuch ermöglicht.

§ 85 Abs 2 StGB wird von § 87 Abs 2 Fall 1 StGB im Wege von Scheinkonkurrenz verdrängt. Zum Grundtatbestand des (§ 15,) § 87 Abs 1 StGB tritt er in echte (Ideal-)Konkurrenz.

S. 678 - 678, Rechtsprechung

Alternative Strafdrohung als Unterfall „nur“ einer Strafart

§ 28 Abs 1 StGB statuiert ein Absorptionsprinzip, wonach im Falle einer gemeinsamen Aburteilung mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen eine einheitliche Strafe innerhalb des strengsten Strafsatzes zu verhängen ist. Sind die konkurrierenden strafbaren Handlungen mit gleichartigen Strafen – also allesamt nur mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder einer alternativen Strafdrohung – bedroht, ist eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu verhängen.

S. 678 - 681, Rechtsprechung

Unterbrechung der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung der verkündeten Entscheidung durch Verfahrenshilfeantrag

Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist durch den gemäß § 8a VwGVG gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.

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