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Duldungspflicht wegen Legalservitut an Grundstück, das an eine öffentliche Straße angrenzt, bei Wasserzufluss nach Starkregen

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Liegt – wie im Fall einer öffentlichen Straße – eine bewilligte Anlage iS des § 364a ABGB vor, muss der Nachbar über die aus dieser Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht hinaus eine unmittelbare Zuleitung nur hinnehmen, wenn ein besonderer Rechtsgrund dafür vorliegt. Dem Nachbarn muss auch insoweit ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm sonst nach dem Inhalt seines Eigentums zugestanden wäre.

Die in § 21 Abs 3 OöStrG normierten Duldungspflichten der Besitzer von an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücken sind als Legalservitut konzipiert. Damit ist auch eine unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser, soweit sie von deren Reichweite erfasst ist, also durch den „freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße“ geschieht, zu dulden (hier: Überfließen der Lichtschacht-Oberkante durch infolge Starkregens kurzfristig aufgestautes Regenwasser). Ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsausspruch kommt insoweit nicht in Betracht.

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 649
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 31.05.2023, 5 Ob 20/23m
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Linz, 14.10.2022, 29 Cg 45/21w
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 21 Abs 3 OöStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 364a ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 11.01.2023, 2 R 169/22v

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