


Keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Untersuchungsausschuss-Bericht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4123 Wörter, Seiten 645-649
30,00 €
inkl MwSt




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Die Beschwerde gegen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Ausführungen zweier Mitglieder zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss in einem – vom Nationalratspräsidenten veröffentlichten – Fraktionsbericht wurde abgewiesen. Die Aussage einer Auskunftsperson ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses nicht zurechenbar. Als Person, die im öffentlichen Leben steht („public figure“), muss der Beschwerdeführer grundsätzlich mehr Kritik hinnehmen als eine Privatperson. Die angefochtenen Passagen sind weder ehrenrührig noch verletzen sie den guten wirtschaftlichen Ruf. Es handelt sich um zulässige wertende Äußerungen, die keinen Wertungsexzess darstellen.
-
- § 21 VO-UA
- § 22 VO-UA
- § 16 ABGB
- § 1330 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 51 VO-UA
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 42 Geschäftsordnungsgesetz
- VfGH, 29.06.2023, UA 1/2023
- § 33 Geschäftsordnungsgesetz
- Arbeitsrecht
- JBL 2023, 645
- § 44 Geschäftsordnungsgesetz
Die Beschwerde gegen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Ausführungen zweier Mitglieder zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss in einem – vom Nationalratspräsidenten veröffentlichten – Fraktionsbericht wurde abgewiesen. Die Aussage einer Auskunftsperson ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses nicht zurechenbar. Als Person, die im öffentlichen Leben steht („public figure“), muss der Beschwerdeführer grundsätzlich mehr Kritik hinnehmen als eine Privatperson. Die angefochtenen Passagen sind weder ehrenrührig noch verletzen sie den guten wirtschaftlichen Ruf. Es handelt sich um zulässige wertende Äußerungen, die keinen Wertungsexzess darstellen.
- § 21 VO-UA
- § 22 VO-UA
- § 16 ABGB
- § 1330 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 51 VO-UA
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 42 Geschäftsordnungsgesetz
- VfGH, 29.06.2023, UA 1/2023
- § 33 Geschäftsordnungsgesetz
- Arbeitsrecht
- JBL 2023, 645
- § 44 Geschäftsordnungsgesetz