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Wessely, Wolfgang

Keine Abgabestelle bei regelmäßiger Anwesenheit eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten

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§ 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.

Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte oder an einem Geschäftsraum kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Ein unbesetztes Büro, das nicht regelmäßig aufgesucht wird, ist dementsprechend keine Abgabestelle. Das gilt selbst dann, wenn der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass für ihn einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er auch vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird.

  • Wessely, Wolfgang
  • LG Salzburg, 10.08.2022, 57 Cg 86/21g
  • OGH, 21.11.2022, 8 Ob 139/22g
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 672
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OLG Linz, 21.09.2022, 4 R 125/22p
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 17 ZustG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 13 ZustG
  • Arbeitsrecht

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