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Materiell-rechtliche Folgen einer Schenkung auf den Todesfall nach altem Recht

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Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiell-rechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstorben ist.

Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können.

Aufgrund einer wirksamen Schenkung auf den Todesfall hat der Geschenknehmer nach der Einantwortung gegenüber den Erben Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Wurde die geschenkte Sache (hier: Liegenschaft[-shälfte]) bereits versteigert, tritt der Anspruch auf den Versteigerungserlös als stellvertretendes commodum an die Stelle der Übergabe der Sache.

Grundsätzlich kann zwar eine Überschuldung der Verlassenschaft dem Geschenknehmer einer Schenkung auf den Todesfall entgegengehalten werden. In der Verlassenschaftsinsolvenz ist dessen Forderung keine Insolvenzforderung (§ 58 IO). Auch die Überlassung an Zahlung statt sowie die anteilige Befriedigung durch den Erben selbst folgt den insolvenzrechtlichen Grundsätzen, sodass auch hier der Beschenkte im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern nachrangig zum Zug kommt.

Das Inventar hat zwar für die Berechnung des Pflichtteils keine bindende Wirkung; ihm kommt jedoch als öffentliche Urkunde (§ 292 Abs 1 ZPO) die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu. Dessen ungeachtet kann die Unrichtigkeit des Inventars (zB von Pflichtteilsberechtigten) im streitigen Weg geltend gemacht und bewiesen werden.

Der Schuldner muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen; der Verweis auf die bedingte Erbserklärung und die Überschuldung des Nachlasses genügen daher nicht.

  • LGZ Graz, 22.09.2022, 39 Cg 126/21k
  • § 603 ABGB
  • OLG Graz, 31.01.2023, 3 R 213/22a
  • § 1503 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 16.05.2023, 2 Ob 59/23z
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 781 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 292 Abs 1 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2023, 655

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