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Unterbrechung der Frist zur Beantragung einer Ausfertigung der verkündeten Entscheidung durch Verfahrenshilfeantrag

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Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist durch den gemäß § 8a VwGVG gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2023, 678
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 8a VwGVG
  • VwGH, 13.06.2023, Ra 2023/08/0029
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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