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Einräumung eines Notwegs über eine Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört

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Die Einräumung eines Notwegs unter Inanspruchnahme einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, fällt nicht unter § 4 Abs 8 Fall 2 WRG. Der Notweg darf daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer bescheidmäßigen Feststellung nach dieser Bestimmung eingeräumt werden.

Die Festlegung eines (auch) über das öffentliche Wassergut verlaufenden Notwegs, zu dessen praktischer Ausübung die Errichtung einer Brücke erforderlich ist, ersetzt nicht die dafür nach § 38 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung; den ordentlichen Gerichten kommt insoweit keine Zuständigkeit zu.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Krems an der Donau, 28.06.2022, 3 Nc 4/16t
  • § 38 WRG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.04.2023, 1 Ob 40/23y
  • LG Krems an der Donau, 29.11.2022, 1 R 34/22v
  • Arbeitsrecht
  • § 1 NWG
  • § 4 Abs 8 WRG
  • JBL 2023, 651

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