Absichtliche schwere Körperverletzung: Keine Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation und Konkurrenzverhältnis
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 3607 Wörter
- Seiten 675 -678
- https://doi.org/10.33196/jbl202310067501
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Der Versuch von § 87 Abs 2 Fall 1 StGB ist rechtlich nicht denkbar. Die Anwendung einer (allein) in Verbindung mit § 7 Abs 2 StGB vertypten Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass die besondere Folge tatsächlich eingetreten ist. Anderes gilt für § 84 Abs 4 StGB (idF BGBl I 154/2015) und für § 85 Abs 2 StGB (idF BGBl I 117/2017), aus deren Wortlaut in Ansehung der besonderen Folge eine von § 7 Abs 2 StGB unabhängig normierte „Vorsatzvariante“ abgeleitet wird, die insoweit strafbaren Versuch ermöglicht.
§ 85 Abs 2 StGB wird von § 87 Abs 2 Fall 1 StGB im Wege von Scheinkonkurrenz verdrängt. Zum Grundtatbestand des (§ 15,) § 87 Abs 1 StGB tritt er in echte (Ideal-)Konkurrenz.
- Schütz, Hannes
- § 87 Abs 2 Fall 1 StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 28.09.2022, 13 Os 79/22z
- JBL 2023, 675
- Zivilverfahrensrecht
- § 85 Abs 2 StGB
- § 7 Abs 2 StGB
- LGSt Wien, 21.01.2021, 91 Hv 50/20v
- Arbeitsrecht
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