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Eingaben im Web-ERV ohne Unterschrift des Parteienvertreters

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Seit Einführung des Web-ERV ist das Unterschriftserfordernis (§ 75 Z 3 ZPO iVm § 10 Abs 1 AußStrG) in den Hintergrund getreten (§ 89c Abs 1 und 2 GOG). Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF-Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird. Die elektronische Eingabe wird somit dem Inhaber des ERV-Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet.

Bedarf die im ERV als PDF-Anhang übermittelte Eingabe keiner Rechtsanwaltsunterschrift, so ist es auch nicht schädlich, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält.

  • LG Wels, 17.08.2022, 22 R 182/22d
  • § 8 ERV
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 ERV
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Gmunden, 28.04.2022, 2 C 543/22i
  • JBL 2023, 667
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 19.04.2023, 3 Ob 223/22y

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