Internationale Zuständigkeit für an Inkassounternehmen abgetretene Ansprüche aus verbotenem Online-Glücksspiel
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 4168 Wörter
- Seiten 668 -672
- https://doi.org/10.33196/jbl202310066801
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Nach der Rsp des EuGH ist der Vertrag eines Spielers mit dem Anbieter von Internetglücksspielen als Dienstleistungsvertrag iS des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich Brüssel I-VO (EuGVVO) anzusehen.
Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels, das den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG genannten Charakter hat, bei dem also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, setzt überdies eine Strafbarkeit iS des § 168 StGB nicht voraus. Um die darauf gestützten (abgetretenen) deliktischen Schadenersatzansprüche des Online-Glücksspielers zu beurteilen, ist es daher nicht unerlässlich, den Inhalt des Vertrags zwischen dem Spieler und dem Glücksspielanbieter zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß des Glücksspielanbieters gegen die § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich zieht.
Im Rahmen des Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO kann der Geschädigte seine Ansprüche grundsätzlich alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten. Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens kann der Geschädigte an seinem Wohnort nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.
Werden Verluste mit Gewinnen aus dem Glücksspiel ausgeglichen, ist erst der letztlich verbleibende Verlust ein Erstschaden, der sich für den österreichischen Spieler durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem in Österreich befindlichen Vermögen auswirkt. Vor allem verwirklicht sich der Schadenserfolg aber deshalb in Österreich, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen des Anbieters von Internetglücksspielen gegen das österreichische Glücksspielrecht, daher aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen resultiert.
- BG Judenburg, 21.06.2022, 7 C 25/22y
- Öffentliches Recht
- Art 7 Nr 1, 2 Brüssel Ia-VO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 22.06.2023, 10 Ob 56/22s
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2023, 668
- Zivilverfahrensrecht
- LG Leoben, 10.10.2022, 1 R 203/22b
- § 168 StGB
- Arbeitsrecht
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