Abgrenzung von Verfügungs- und Verwaltungshandlungen bei Miteigentum
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 1497 Wörter
- Seiten 661 -662
- https://doi.org/10.33196/jbl202310066101
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Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht, während die Abgrenzung von Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut und damit auf die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. Zur Verwaltung zählt insbesondere die Erhaltung und Verbesserung der Sache oder das Ziehen von Früchten aus der Sache – jeweils vorausgesetzt, diese Maßnahmen kommen allen Miteigentümern anteilig zugute. Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer stellt daher keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft dar.
Der bloße Umstand, dass eine Maßnahme die Substanz der gemeinsamen Sache betrifft, reicht für eine Qualifikation als Verfügung iS des § 828 ABGB noch nicht aus, könnte sie als solche doch auch in der Verwaltung der Sache begründet sein (hier: mit Bauarbeiten verbundener Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das Stromnetz). Insofern wird mit dem Begriff des Eingriffs in die „Substanz“ iS des § 828 ABGB auch weniger die Veränderung des Gegenstands (Sache) als vielmehr eine Veränderung des Wesenskerns des Gemeinschaftsrechts angesprochen.
- OGH, 19.04.2023, 7 Ob 35/23g
- § 835 ABGB
- JBL 2023, 661
- BG Kitzbühel, 29.06.2022, 2 Nc 12/21b
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- LG Innsbruck, 05.01.2023, 3 R 178/22f
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