Die COVID-19-Pandemie rief sehr rasch Folgewirkungen auch im Zivilrecht hervor. Einerseits wurden nur wenige Wochen nach dem Ausbruch der Pandemie gesetzliche Sofortmaßnahmen im Zivil- und Zivilprozessrecht verabschiedet, um die Folgen des ersten Lockdowns abzumildern. Andererseits sahen sich die Rechtspraxis und im Weiteren auch die Gerichte vor Rechtsfragen gestellt, wie sie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr – und zum Teil noch nie – virulent geworden waren. Dieses Geschehen gibt Anlass zu einer grundlegenderen Reflexion darüber, ob das Zivilrecht für den Krisenfall gerüstet ist. Der Beitrag widmet sich dieser Frage vor allem am Beispiel des Vertragsrechts, in dem die Einwirkungen einer allgemeinen Krisensituation auf ein individuelles Vertragsverhältnis besonders deutlich spürbar werden. Und er kommt zum Schluss, dass ein längerfristiges, breit angelegtes Regelungsprojekt in Gang gesetzt werden sollte, um in den verschiedenen Teilbereichen des Zivilrechts zu untersuchen, welcher Nachschärfungen und klarstellender Neuerungen es bedarf, damit das Recht seine Funktion als Konfliktlösungsmechanismus auch im Krisenfall zufriedenstellend erfüllen kann. Freilich werden am Ende eines solchen Projekts rechtspolitische Entscheidungen zu treffen sein, um beispielsweise festzulegen, wer in einem Vertragsverhältnis unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Rechtsfolgen einer durch die Krise verursachten Leistungsstörung zu tragen hat. Wenn wir das Zivilrecht in diesem Sinn krisenfest machen wollen, führt an solchen Entscheidungen aber kein Weg vorbei. Denn – die nächste Krise ist mit dem Ukraine-Krieg und seinen gesellschaftlichen und ökonomischen Auswirkungen schon da. Und auch die Folgen der Klimakrise dräuen immer mehr an uns heran.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 409 - 418, Aufsatz
Das Zivilrecht in der Krise – Gedanken zu seiner Funktionsfähigkeit im Krisenfall
S. 419 - 430, Aufsatz
Die international-privatrechtliche Einordnung des Syndikatsvertrags
Weist ein zwischen mehreren Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft abgeschlossener Syndikatsvertrag einen Auslandsbezug auf, so wird das Kollisionsrecht der lex fori aktiviert, um das anwendbare Sachrecht zu ermitteln. Die kollisionsrechtliche Qualifikation des Syndikatsvertrags und die daran anschließenden Folgefragen sind nicht abschließend geklärt und haben bislang in der Literatur – trotz der wirtschaftlichen Bedeutung von internationalen Kapitalverflechtungen und der Mobilität von Gesellschaften – wenig Aufmerksamkeit erhalten. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Zuordnung des Syndikatsvertrags in die von einer strengen Dichotomie zwischen Schuldvertrag und Gesellschaft geprägten kollisionsrechtlichen Systematik vor und widmet sich Folgefragen, die sich einerseits aus dieser Einordnung und andererseits aus der rechtlichen Nähe der Nebenvereinbarung zur Kapitalgesellschaft stellen.
Die Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG (HS-QSG) betreffend die Freistellung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) von der Bindung an Weisungen bei Übertragung hoheitlicher Vollzugsaufgaben sind verfassungskonform. Die Zuständigkeit des Boardes der AQ Austria zur Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und von Studien an diesen Bildungseinrichtungen zur „sachverständigen Prüfung“ entspricht Art 20 Abs 2 B-VG. Das Aufsichtsrecht des zuständigen Bundesministers über die AQ Austria ist gesichert.
Die fachliche Qualifikation der Mitglieder des Boardes der AQ Austria gewährleistet die wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation des weisungsfreien Verwaltungsorgans zur Beurteilung der fachlichen und wissenschaftlichen Standards im Hochschulbereich. Die Wissenschaftsfreiheit ist durch die Prüfung der internen Ordnungsvorschriften der privaten Bildungseinrichtung bei der Akkreditierung nicht verletzt. Mit den Aufgaben der Akkreditierung sind dem Board der AQ Austria auch keine Zuständigkeiten übertragen, die zu Kernaufgaben der staatlichen Verwaltung zu zählen wären und daher nicht auf die AQ Austria übertragen werden dürften.
Schließlich liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Leitungsbefugnis oberster Organe durch die spezielle Verordnungsermächtigung des HS-QSG hinsichtlich der Festlegung eines eigenen Prüfungsmaßstabs im Akkreditierungsverfahren durch das Board der AQ Austria vor. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlich hinreichend determinierten Vorgaben betreffend Prüfbereiche, methodische Verfahrensgrundsätze und Akkreditierungsvoraussetzungen.
S. 441 - 444, Rechtsprechung
Zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals bei Möglichkeit des Anbietens eines Liefer- und Abholservices
Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die hier objektiv bestehende Möglichkeit der Beklagten, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. Daher muss auch der Bestandnehmer behaupten und beweisen, dass die Möglichkeit des Anbietens eines Liefer- und Abholservices im konkreten Fall gar keinen verbleibenden Gebrauchsnutzen gebracht hat.
Die COVID-19-Pandemie ist einer „Seuche“ iS des § 1104 ABGB gleichzustellen. Für die Frage der Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands kommt es auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszwecks an. Da der Kundenbereich eines gemieteten Geschäftslokals von Kunden im Fall eines Verbots nicht betreten werden darf, ist der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllbar. Das Gesetz verlangt zwar einen Zusammenhang zwischen Unbenutzbarkeit und „Seuche“, nicht aber, dass dieser Zusammenhang „objektbezogen“ sein müsste. Dieser Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die Unbenutzbarkeit auf hoheitliche (gesetzliche oder behördliche) Maßnahmen zurückzuführen ist. Eine Einschränkung dahin, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung unmittelbar aus der Pandemie selbst resultieren müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie in der Regel zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iS des § 1104 ABGB. Ist die vertragsmäßige charakteristische Nutzung hingegen nur eingeschränkt, kommt es gemäß § 1105 ABGB zu einer Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode.
Für die Beurteilung der vertragsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist auf das konkrete Bestandobjekt und nicht auf das übrige geschäftliche Umfeld abzustellen. Der Umstand allein, dass das Mietobjekt in einem Einkaufszentrum liegt, begründet für einen Mieter, dessen Geschäftslokal nicht betreten werden darf (hier: Geschäftslokal zum Betrieb eines Fitness-Studios), grundsätzlich keinen gesonderten Gebrauchswert.
Der vereinbarte Verzicht des Mieters auf das Minderungsrecht nach §§ 1104, 1096 ABGB statuiert ausdrücklich zwei gesonderte, nebeneinander stehende Ausnahmefälle. Einerseits geht es um eine wesentliche Einschränkung der Nutzung durch Umstände, die der Bestandgeber zumindest grob fahrlässig zu verantworten hat. Andererseits bezieht sich ein Ausnahmefall darauf, dass dem Bestandnehmer „hieraus“ ein erheblicher und nachweislicher Nachteil entsteht. Dass Betretungsverbote, die mit einem erheblichen Kunden- und Umsatzausfall verbunden sind, selbst dann als erheblicher Nachteil iS der Vertragsbestimmung anzusehen sind, wenn sie – zu einem geringen Teil – durch staatliche Unterstützungen abgefedert werden, liegt auf der Hand.
Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um eine Förderung der betroffenen Unternehmen. Ist der betroffene Unternehmensträger Bestandnehmer, ist dieser das Förderungssubjekt. Für den Bestandnehmer ist keine Verpflichtung statuiert, die staatlichen Unterstützungen an den Bestandgeber herauszugeben.
S. 448 - 450, Rechtsprechung
Keine weiteren Sollzinsen während gesetzlicher Stundung nach 2. COVID-19-JuBG von Verbraucherkreditverträgen
Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG folgt, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag zufolge der Stundung nicht erhöhen darf.
In den Anwendungsbereich des § 2 des 2. COVID-19-JuBG fallen gerade nicht (regelmäßig revolvierend ausnutzbare) Geschäftskredite, sondern (abgesehen von der in § 2 Abs 7 leg cit angeordneten Erstreckung dieser Regelung auf Kleinstunternehmen) Verbraucherkredite; solche werden üblicherweise zur (teilweisen) Finanzierung größerer Anschaffungen (insbesondere Liegenschaften, Kraftfahrzeuge etc) aufgenommen. Durch die Verzögerung der Tilgung des Kredits um zehn Monate ist für einen Kreditnehmer, der durch höhere Gewalt (in Form der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, daher typischerweise kein finanzieller Nutzen in dem Sinn verbunden, dass er das Geld länger „für sich arbeiten lassen“ kann; vielmehr soll er durch die gesetzliche Stundung vor dem Abgleiten in eine Überschuldung bewahrt werden. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht die Wertung des Gesetzgebers hervor, den Kreditnehmer mangels Zustandekommens einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen für einen gegenüber der kreditvertraglichen Regelung um zehn Monate längeren Zeitraum zu entlasten.
Aufwendungen, die gemacht werden, um eine Gefahr abzuwehren („Rettungsaufwand“), sind positiver Schaden. Sie sind ersatzfähig, wenn sie erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen – ex ante betrachtet – ebenfalls gesetzt hätte. Auch Rechtsanwaltskosten und weiterer Verfahrensaufwand, um eine drohende Strafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ nur zu ersetzen, wenn sie – ex ante betrachtet – zweckmäßig und angemessen waren, wobei im Ersatzprozess die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen sind.
Der Schädiger kann auch für Anwaltskosten grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. Damit wird dem im Schadenersatzrecht allgemein anerkannten Grundsatz der „Schadensminderungspflicht“ Rechnung getragen. Ein Honorar, das den Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) entspricht, ist für die Vertretung in offiziosen Strafsachen in der Regel als angemessen anzusehen ist. Dazu gehört auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag von 50 %.
Bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.
Die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken bedarf eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit. § 9 Abs 1 DSG soll nur die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken aus datenschutzrechtlichem Blickwinkel vereinfachen, nicht aber eine Interessenabwägung mit anderen berechtigten Interessen der betroffenen Person abschneiden.
Die Bindung der angerufenen Zivilgerichte an eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) ist nach nationalem Recht zu beurteilen.
Tätigkeiten, mit denen direkt Einfluss auf die Unterrichtsarbeit genommen oder diese überwacht wird, insbesondere auch die Wahrnehmung der in § 56 Abs 3 SchUG verankerten Pflicht des Schulleiters, die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen, fallen als Begleitung und Unterstützung bei der Erteilung des Unterrichts sowie als (unmittelbare) Lenkung und Aufsicht darüber in die hoheitliche Vollzugskompetenz des Bundes. Dazu gehören, weil insoweit ebenfalls ein hinreichend enger innerer wie äußerer Zusammenhang mit dem Unterrichten und dem Qualitätsmanagement besteht, auch Handlungsweisen der Schulleiter im „schulischen Alltag“, wie etwa Äußerungen von Kritik oder sonstigem Feedback in Bezug auf die Handhabung des Unterrichts oder der Beaufsichtigung der Schüler. Solche Handlungen mögen auch dienstrechtliche Komponenten aufweisen. Soweit damit aber (auch) unmittelbar Einfluss auf die Erteilung des Unterrichts (samt Aufsicht über die Schüler) genommen wird, kann der Bund im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden.
Verstößt der Direktor, wenn er als Vorgesetzter (und damit als Organ) in Vollziehung der Gesetze funktionell für den Bund tätig wird, gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs mit Mitarbeitern, haftet der Bund, soweit diesen Verhaltensweisen die objektive Eignung (und die tatsächliche Wirkung) der Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung mit dem Effekt des Verlusts des Arbeitsplatzes zukommt.
S. 466 - 467, Rechtsprechung
Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug nicht vom Schutzzweck der Gurtpflicht erfasst
Bei § 106 KFG handelt es sich grundsätzlich um eine Schutznorm iS des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richtet. Ihr Zweck besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person nicht zu gefährden.
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug (hier: Sturz des nicht angeschnallten Busfahrgastes gegen die Windschutzscheibe).
S. 467 - 470, Rechtsprechung
Rechtsbeistand für Abwesenden bei Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters
Wird – als Ausnahme – bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann.
S. 470 - 472, Rechtsprechung
Vollstreckbarer Notariatsakt als Hindernis für einen Verfallsausspruch
Für den Ausschluss des Verfalls gemäß § 20a Abs 2 StGB reicht es nicht hin, dass sich die Angeklagte zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten (nur) in einem vollstreckbaren Notariatsakt iS des § 1 Z 17 EO verpflichtet hat. § 373b StPO räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende – Recht ein, die Befriedigung seiner rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Die Bestimmung steht einer (wenngleich unerwünschten) „doppelten Abnahme“ des durch die Tat erlangten (oder diesem entsprechenden) Vermögenswerts selbst im Fall eines Zuspruchs im Adhäsionsverfahren oder in einem zivilgerichtlichen Urteil nicht entgegen. Für den Fall von Zahlungen an die Geschädigten stünde der Angeklagten eine nachträgliche Milderung des Verfalls nach § 31a Abs 3 StGB (§ 410 StPO) offen.
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