Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug nicht vom Schutzzweck der Gurtpflicht erfasst
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 1342 Wörter
- Seiten 466 -467
- https://doi.org/10.33196/jbl202207046601
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Bei § 106 KFG handelt es sich grundsätzlich um eine Schutznorm iS des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richtet. Ihr Zweck besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person nicht zu gefährden.
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug (hier: Sturz des nicht angeschnallten Busfahrgastes gegen die Windschutzscheibe).
- § 1311 ABGB
- § 106 Abs 2 KFG
- OGH, 27.01.2022, 2 Ob 130/21p
- Öffentliches Recht
- BG Hallein, 28.01.2021, 1 C 1133/20h
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Salzburg, 30.04.2021, 53 R 48/21x
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2022, 466
- Arbeitsrecht
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