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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2022, Band 144

Amtshaftung für „Bossinghandlungen“ der Schulleitung

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Tätigkeiten, mit denen direkt Einfluss auf die Unterrichtsarbeit genommen oder diese überwacht wird, insbesondere auch die Wahrnehmung der in § 56 Abs 3 SchUG verankerten Pflicht des Schulleiters, die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen, fallen als Begleitung und Unterstützung bei der Erteilung des Unterrichts sowie als (unmittelbare) Lenkung und Aufsicht darüber in die hoheitliche Vollzugskompetenz des Bundes. Dazu gehören, weil insoweit ebenfalls ein hinreichend enger innerer wie äußerer Zusammenhang mit dem Unterrichten und dem Qualitätsmanagement besteht, auch Handlungsweisen der Schulleiter im „schulischen Alltag“, wie etwa Äußerungen von Kritik oder sonstigem Feedback in Bezug auf die Handhabung des Unterrichts oder der Beaufsichtigung der Schüler. Solche Handlungen mögen auch dienstrechtliche Komponenten aufweisen. Soweit damit aber (auch) unmittelbar Einfluss auf die Erteilung des Unterrichts (samt Aufsicht über die Schüler) genommen wird, kann der Bund im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden.

Verstößt der Direktor, wenn er als Vorgesetzter (und damit als Organ) in Vollziehung der Gesetze funktionell für den Bund tätig wird, gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs mit Mitarbeitern, haftet der Bund, soweit diesen Verhaltensweisen die objektive Eignung (und die tatsächliche Wirkung) der Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung mit dem Effekt des Verlusts des Arbeitsplatzes zukommt.

  • § 1 AHG
  • Art 14 Abs 1 B-VG
  • JBL 2022, 463
  • OLG Graz, 19.08.2021, 5 R 35/21p
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 14.12.2021, 1 Ob 191/21a
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 56 SchUG
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Graz, 07.01.2021, 35 Cg 84/20b
  • Arbeitsrecht

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