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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2022, Band 144

Bestimmungen des HS-QSG betreffend die externe Qualitätssicherung durch das Board der AQ Austria nicht verfassungswidrig

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Die Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG (HS-QSG) betreffend die Freistellung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) von der Bindung an Weisungen bei Übertragung hoheitlicher Vollzugsaufgaben sind verfassungskonform. Die Zuständigkeit des Boardes der AQ Austria zur Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und von Studien an diesen Bildungseinrichtungen zur „sachverständigen Prüfung“ entspricht Art 20 Abs 2 B-VG. Das Aufsichtsrecht des zuständigen Bundesministers über die AQ Austria ist gesichert.

Die fachliche Qualifikation der Mitglieder des Boardes der AQ Austria gewährleistet die wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation des weisungsfreien Verwaltungsorgans zur Beurteilung der fachlichen und wissenschaftlichen Standards im Hochschulbereich. Die Wissenschaftsfreiheit ist durch die Prüfung der internen Ordnungsvorschriften der privaten Bildungseinrichtung bei der Akkreditierung nicht verletzt. Mit den Aufgaben der Akkreditierung sind dem Board der AQ Austria auch keine Zuständigkeiten übertragen, die zu Kernaufgaben der staatlichen Verwaltung zu zählen wären und daher nicht auf die AQ Austria übertragen werden dürften.

Schließlich liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Leitungsbefugnis oberster Organe durch die spezielle Verordnungsermächtigung des HS-QSG hinsichtlich der Festlegung eines eigenen Prüfungsmaßstabs im Akkreditierungsverfahren durch das Board der AQ Austria vor. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlich hinreichend determinierten Vorgaben betreffend Prüfbereiche, methodische Verfahrensgrundsätze und Akkreditierungsvoraussetzungen.

  • § 7 HS-QSG
  • § 1 HS-QSG
  • § 19 HS-QSG
  • JBL 2022, 431
  • Öffentliches Recht
  • § 30 HS-QSG
  • § 5 PrivHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 9 HS-QSG
  • § 26 HS-QSG
  • § 24 HS-QSG
  • Europa- und Völkerrecht
  • VfGH, 16.12.2021, G 390/2020 uaV 226/2021
  • § 3 HS-QSG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 25 HS-QSG
  • § 4 UniAkkG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 2 PrivHG
  • PU-AkkVO
  • Arbeitsrecht
  • § 7 FHStG

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