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Ersatz der Verteidigungskosten nach den AHK bei Verleumdung

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Aufwendungen, die gemacht werden, um eine Gefahr abzuwehren („Rettungsaufwand“), sind positiver Schaden. Sie sind ersatzfähig, wenn sie erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen – ex ante betrachtet – ebenfalls gesetzt hätte. Auch Rechtsanwaltskosten und weiterer Verfahrensaufwand, um eine drohende Strafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ nur zu ersetzen, wenn sie – ex ante betrachtet – zweckmäßig und angemessen waren, wobei im Ersatzprozess die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen sind.

Der Schädiger kann auch für Anwaltskosten grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. Damit wird dem im Schadenersatzrecht allgemein anerkannten Grundsatz der „Schadensminderungspflicht“ Rechnung getragen. Ein Honorar, das den Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) entspricht, ist für die Vertretung in offiziosen Strafsachen in der Regel als angemessen anzusehen ist. Dazu gehört auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag von 50 %.

  • § 1311 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • LGZ Graz, 29.07.2020, 39 Cg 71/19v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 22.12.2021, 6 Ob 110/21a
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 04.03.2021, 7 R 35/20a
  • § 297 StGB
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2022, 450

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