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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2015, Band 137

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 613 - 630, Aufsatz

Kogler, Gabriel

Der Erbverzicht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz

Der Erbverzicht iSd § 551 ABGB wirft nach geltendem Recht die wohl strittigsten Fragen des Erbrechts auf. So ist etwa fraglich, ob der Verzichtende bei der Ausmessung der Pflichtteile mitzuzählen ist, sodass die Pflichtteilsquoten anderer unverändert bleiben, oder ob Abfindungen für einen Erbverzicht anzurechnen sind. Im folgenden Beitrag wird nicht nur untersucht, ob und wie die bisherigen Streitfragen durch das ErbRÄG 2015 (ausreichend) gelöst werden, sondern es werden auch die neu geschaffenen Zweifelsfragen aufgezeigt und einer Lösung zugeführt.

S. 631 - 643, Aufsatz

Burtscher, Bernhard

Die Subsidiarität des Schutzwirkungsvertrags im Zivilprozess

In gefestigter Rsp qualifiziert der OGH Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als subsidiär gegenüber direkten vertraglichen Ansprüchen gegen den Geschäftsherrn. Solche direkten vertraglichen Ansprüche bestehen, wenn der Schädiger dem Geschäftsherrn nach § 1313a als Erfüllungsgehilfe zugerechnet wird. Ist bei schwierigen Zurechnungsfragen ex ante aber unklar, ob zugerechnet wird, weiß der Geschädigte nicht, gegen wen er seinen Anspruch richten soll. Der vorliegende Beitrag untersucht die prozessrechtlichen Probleme, die sich daraus ergeben, und geht dann der Frage nach, ob sich diese materiellrechtlich entschärfen lassen. Insbesondere werden dabei die Verwertung von Beweismitteln, die fehlende Bindungswirkung und kostenrechtliche Fragen thematisiert. Anhand der gravierenden Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung wird sich am Ende der Untersuchung zeigen, dass die These von der Subsidiarität des Schutzwirkungsvertrags nicht mehr haltbar ist.

S. 644 - 649, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO

Aufhebung der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO idF BGBl I 195/2013 (Bestimmung betreffend den Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren): Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen ist abhängig von der angewendeten Rechtsgrundlage; diese ist für einen Einspruch nach der StPO oder eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht (insbesondere im Bereich „doppelfunktionaler“ Ermittlungshandlungen) für den Rechtsschutzsuchenden nicht eindeutig erkennbar.

Das Recht des Betroffenen, von der Behörde Auskunft über die Rechtsgrundlage des Aktes zu verlangen, ist nicht ausreichend: Diese Information kann falsch sein, zu spät erfolgen oder die Grundlage im Einzelfall für die Behörde selbst unklar sein, was jeweils zu Lasten des Rechtsschutzwerbers ausschlägt.

Der Umstand, dass der Rechtsschutzsuchende regelmäßig Gefahr läuft, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen, verstößt gegen Art 83 Abs 2 (iVm Art 18) B-VG, weil es dem Rechtsschutzsuchenden objektiv verunmöglicht wird, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtsschutzzuständigkeiten vorzunehmen.

S. 649 - 650, Rechtsprechung

Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Schadenersatzklage zur psychotherapeutischen Aufarbeitung des schadenstiftenden Ereignisses

Die Genehmigung einer Prozessführung hat sich am Wohl des Pflegebefohlenen zu orientieren (§ 167 Abs 3, § 275 ABGB). Dabei ist auch zu beachten, dass der Pflegebefohlene für den Fall eines Prozessverlusts einem – unter Umständen erheblichen – Prozesskostenrisiko ausgesetzt ist. Eine Prozessführung darf bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen auch dann nicht genehmigt werden, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Prozessverlust gar nichts weggenommen werden könnte; maßgeblich ist die Möglichkeit des Entstehens einer Kostenersatzforderung des Prozessgegners und damit einer Verbindlichkeit des Betroffenen.

Der Schadenersatzprozess setzt einen Eingriff des Beklagten in geschützte Interessen des Klägers voraus und zielt auf den Ausgleich des dem beeinträchtigten Kläger entstandenen Schadens; eine psychotherapeutische Aufarbeitung des schadenstiftenden Ereignisses (hier: Misshandlungen in den 1960er-Jahren) ist vom Zweck eines Schadenersatzprozesses hingegen nicht erfasst.

S. 650 - 658, Rechtsprechung

Befugnis zur Vergabe von Sportfischerlizenzen Bestandteil jedes Fischereirechts

Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG (hier: am Traunsee), umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.

Der Republik Österreich kommt ein aus dem Grundeigentum und/oder der Obrigkeitsstellung ihrer Rechtsvorgängerin historisch gewachsenes originäres Fischereirecht am ganzen Traunsee zu. Die diesem Fischereirecht historisch innewohnende Befugnis, Koppelfischereirechte weitgehend nach eigenem Willen zu vermehren, darf jedoch aufgrund der durch die Landesgesetze erlassenen einschränkenden Bestimmungen nicht mehr ausgeübt werden. Es kommt der Republik Österreich auf Basis der geltenden Gesetze kein „besseres“ Recht zu; vielmehr stellt es sich heute als ein auf ein weiteres Koppelfischereirecht beschränktes Recht dar.

S. 658 - 660, Rechtsprechung

Schadenersatz bei überholender Kausalität: Beschädigung einer generalsanierungsbedürften Brücke

Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem zB die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (hier: durch zu schweren Mähdrescher verursachter Einsturz einer bereits generalsanierungsbedürftigen Brücke, deren Lebensdauer um maximal 4 Jahre verkürzt wurde; der Schaden liegt daher [lediglich] in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke).

S. 661 - 663, Rechtsprechung

Entschädigung für Sachwalter als Folgeschaden aus einer Körperverletzung: Bindung des Schädigers an Festsetzung der Höhe durch das Pflegschaftsgericht?

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

S. 664 - 665, Rechtsprechung

Anscheinshersteller iS des § 3 PHG: objektiver Anschein der Herstellereigenschaft im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entscheidend

Die Anbringung des Erkennungszeichens „auf dem Produkt“ hat durch den Anscheinshersteller (auch Scheinhersteller, Quasi-Hersteller) selbst, mit seinem Wissen und Willen oder mit seiner Duldung zu erfolgen. Entscheidend ist, dass dabei in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft erweckt wird. Auf ein spezifisches Vertrauen des Erwerbers des Produkts kommt es nicht an.

Der objektive Anschein der Herstellereigenschaft muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht.

S. 665 - 667, Rechtsprechung

Subsidiarität der Winkelschreiberei-VO bei gerichtlich strafbaren Handlungen

Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.

Wenn die StA das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers zum Nachteil der von ihm in Gerichtsverfahren vertretenen Personen rechtskräftig eingestellt hat, besteht kein Hinderungsgrund (mehr) für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-VO. Ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO ist nur dann unzulässig, wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren verurteilt wurde.

In ihrem Anwendungsbereich überlagert die Regelung des § 57 RAO alle anderen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Winkelschreiberei, nicht aber die eine gerichtliche Strafe vorsehende Winkelschreiberei-VO. Die Anwendung der Winkelschreiberei-VO ist subsidiär gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren. Die Winkelschreiberei-VO und § 57 RAO verdrängen Art III Abs 1 Z 1 EGVG.

S. 667 - 668, Rechtsprechung

Längere Dauer der Übermittlung eines Telefax: Risiko des Einbringers

Da sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren Einflussbereich des Einbringers liegende Umstände (Einwurf in den Postkasten, Absenden der elektronischen Eingabe) ankommt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Eingaben mittels Telefax anders sein sollte. Auch hier hat der Einbringer das Risiko des Verlusts, aber auch der Dauer der Übermittlung zu tragen (hier: Fax um 23:50 Uhr abgesendet, um 00:15 Uhr bei Gericht eingelangt).

S. 668 - 668, Rechtsprechung

Begehren zukünftiger Heilungskosten als Vorschuss gegen Verrechnung

Zukünftige Heilungskosten als Vorschuss gegen Verrechnung sind gegenüber dem Begehren auf Zuspruch des Betrags ohne diese Einschränkung ein Minus und kein Aliud.

S. 668 - 668, Rechtsprechung

Verjährung von Amtshaftungsansprüchen spätestens nach zehn Jahren

Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der objektiven zehnjährigen Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch bei sonstiger Verjährung dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, sofern die dreijährige (subjektive) Frist nicht noch früher abläuft und die Verjährung herbeiführt.

S. 668 - 668, Rechtsprechung

Kein (subsidiäres) Rekursrecht einzelner Insolvenzgläubiger gegen Ausscheidungsbeschluss im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.

S. 669 - 671, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

Zustimmung des Angeklagten zur Konfiskation

Das angefochtene Urteil enthält zur Konfiskation zweier Mobiltelefone zwar bei beiden Angeklagten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 281 Z 11 Fall 3 StPO) und hinsichtlich eines Angeklagten auch keine Feststellung einer Verwendung zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO). Da sich beide Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit der Konfiskation einverstanden erklärten, bedurfte es vorliegend mangels eines konkreten Nachteils jedoch keiner amtswegigen Wahrnehmung dieser Rechtsfehler.

S. 671 - 673, Rechtsprechung

Feststellungen zur Prognosetat bei Anstaltsunterbringung, Zusammenhang zwischen Unterbringungsanordnung und Strafausspruch

Die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten (Betroffenen) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB setzt (unter anderem) eine ausreichende Feststellungsgrundlage für das Vorliegen einer Prognosetat voraus. Diese ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen zu ermöglichen.

Wird das Urteil in der Unterbringungsanordnung aufgehoben, ist es in Hinblick auf den faktischen Zusammenhang auch im Strafausspruch aufzuheben.

S. 673 - 674, Rechtsprechung

Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Geltendmachung im Bauverfahren

Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der Tir BauO fallen, gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iS von Art 1 Abs 2 RL 2011/92.

Der UVP-Feststellungsbescheid entfaltet gegenüber Nachbarn iS der Tir BauO keine Bindungswirkung. Diese können im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit aufwerfen.

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